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AG·123 C 1222/21·09.10.2023

Mehraufwand für Corona-Hygienemaßnahmen nach einem Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.03.2021. Streitgegenstand sind Corona-Hygienemaßnahmen, Verbringungskosten und Mietwagenkosten. Das Gericht entschied, dass Corona-Schutzmaßnahmen und Verbringungskosten dem Werkstattrisiko unterfallen und ersatzfähig sind. Mietwagenkosten einschließlich Vollkasko sind nach der Schwacke-Liste angemessen zu ersetzen; die Art des Ersatzfahrzeugs trifft den Kläger nicht.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz (Corona-Hygienekosten, Verbringung, Mietwagen) in Höhe von 519,15 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen und Verbringungskosten im Zusammenhang mit Reparaturleistungen nach einem Verkehrsunfall unterfallen dem Werkstattrisiko und sind vom Schädiger zu ersetzen.

2

Mietwagenkosten einschließlich der dafür entstandenen Vollkaskoversicherung sind bis zur Angemessenheit zu ersetzen; bei der Angemessenheitsprüfung kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.

3

Für die Erstattungsfähigkeit ist es grundsätzlich unerheblich, ob es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder um einen Werkstattersatzwagen handelt; dies ist dem Geschädigten nicht anzulasten.

4

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen; bei kurzer Mietdauer scheidet ein Vorteilsausgleich regelmäßig aus.

5

Ansprüche auf Nebenforderungen und Verzugszinsen richten sich nach den Vorschriften über Verzug und Schadensersatz (insbesondere §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB).

Relevante Normen
§ BGB § 249§ 249 BGB§ 495a ZPO§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB§ 91 ZPO§ 91a ZPO

Leitsatz

Nach einem Verkehrsunfall unterfallen auch Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit Schutzmaterial dem Werkstattrisiko und sind ersatzfähig (s. auch BeckOK StVR/Türpe, 21. Ed. 15.10.2023, BGB § 249 Rn. 215a mwN). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, deren Angemessenheit das Gericht hier nach "Schwacke" bewertet, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mietfahrzeug um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder einen Werkstattersatzwagen handelte (s. auch BeckOK StVR/Türpe, 21. Ed. 15.10.2023, BGB § 249 Rn. 161a mwN). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 519,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 611,10 € festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Danach ist die Klage begründet.

3

Der Kläger kann restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.2021 unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos verlangen. Dieses greift vollumfänglich auch für die hier streitigen Corona-Schutzmaßnahmen oder Verbringungskosten und damit für die volle Reparaturkostenrechnung, so dass dahinstehen kann, worauf die weitere Zahlung von 91,95 € erfolgt ist.

4

Ebenfalls zu erstatten sind die restlichen Mietwagenkosten nebst Vollkaskoversicherung, die das Gericht unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste für angemessen erachtet. Ob es sich um ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen handelte ist dem Kläger nicht anzulasten.

5

Anhaltspunkte für einen verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind nicht ersichtlich. Ein Vorteilsausgleich scheidet bereits wegen der kurzen Mietdauer aus.

6

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

7

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.

9

Die zur übereinstimmenden, teilweisen Erledigterklärung führende Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.