Vermutung der Fluchtgefahr bei Selbstverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragt Abschiebungshaft gegen einen iranischen Staatsangehörigen bis 25.11.2021; das Amtsgericht ordnet die Haft mit sofortiger Wirksamkeit an. Zentrale Frage ist die Fluchtgefahr nach einem Selbstverletzungsakt und früherer Äußerung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Das Gericht nimmt eine widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr an und stützt die Anordnung zudem auf frühere Verurteilungen und die vollziehbare Ausreisepflicht. Ein milderes Mittel als Haft erscheint nicht ausreichend; die Haftdauer richtet sich nach dem Rückübernahmeverfahren.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 25.11.2021 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wird sich eine Person der Abschiebung durch eigenständige Selbstverletzung entzogen und hat sie zuvor erklärt, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, wird Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG widerleglich vermutet.
Wiederholte rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Eine vollziehbare Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
Ein milderes Mittel als Abschiebehaft ist nur dann ausreichend, wenn Maßnahmen wie Hinterlegung von Ausweispapieren, Meldeauflagen oder Aufenthaltsauflagen die Durchführung der Abschiebung ebenso zuverlässig sichern.
Die Dauer der Abschiebehaft ist nach der voraussichtlichen Dauer des Rückübernahmeverfahrens zu bemessen; wird dieses Verfahren vor Ablauf der Frist abgeschlossen, ist der Betroffene unverzüglich abzuschieben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Fluchtgefahr iSv § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 wird widerleglich vermutet, da sich der Betroffene der Abschiebung entzogen hat, indem er sich ein Klappmesser in den Bauch stieß und ausdrücklich in der Vergangenheit erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Gegen den Betroffenen ... wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Der Vollzug der angeordneten Haft endet spätestens am 25.11.2021.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I. Der Betroffene ist iranischer Staatsangehöriger.
II. Die beteiligte Ausländerbehörde beabsichtigt, den Betroffenen abzuschieben und hat am 26.08.2021 beantragt, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 25.11.2021 anzuordnen.
III. Der Betroffene wurde zu dem Antrag richterlich gehört.
Auf die Niederschrift vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
IV. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung sind gegeben.
Es liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG vor.
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 1 AufenthG sind gegeben, da Fluchtgefahr besteht.
Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird widerleglich vermutet, da
- der Betroffene sich bereits am Morgen des 26.08.2021 der Abschiebung entzogen hat indem er sich ein Klappmesser in den Bauch stieß und
- der Betroffene ausdrücklich in der Vergangenheit erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Es besteht der konkrete Anhaltspunkt für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, da
- der Betroffene wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Amtsgericht Coburg Az. 3 Ls 108 Js 11348/18 und 122 Cs 10785/16).
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 2 AufenthG sind gegeben, da der Betroffene auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht vorhanden. Insbesondere ist die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
V. Die beantragte Dauer der Haft ist angemessen. Die Dauer der Haft wird von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet.
Bei der Bestimmung der Dauer der Abschiebehaft ist auf die voraussichtliche Dauer des Rückübernahmeverfahrens abzustellen. Sollte dieses Verfahren bereits vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde gehalten, den Betroffenen unverzüglich abzuschieben.
VI. Das Verfahren beruht auf den §§ 417, 416, 420, 38, 41 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.