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AG·12 M 3593/23·12.12.2023

Regelmäßig keine Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bei rückübertragenen Unterhaltsforderungen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Kind beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung rückübertragener Unterhaltsansprüche. Das Amtsgericht wies das PKH-Gesuch ab, da nach § 7 UVG die Unterhaltsvorschussstelle (Fiduziant) die Kosten zu tragen hat und somit die Voraussetzung der Unvermögenslage (§ 114 ZPO) fehlt. Das Gericht weist auf vorrangige Erstattungsansprüche gegen die Unterhaltsvorschussstelle hin und verlangt genaue Rückstandsaufstellungen sowie eine zugestellte Rechtsnachfolgeklausel für die Vollstreckung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Unterhaltszwangsvollstreckung abgewiesen; ZV erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und Nachreichung der vollständigen Vollstreckungsunterlagen fortsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 ZPO).

2

Überträgt die Unterhaltsvorschusskasse kraft Gesetzes Forderungen und werden diese treuhänderisch an das Kind zurückübertragen, sind die mit der Durchsetzung verbundenen Kosten grundsätzlich vom Fiduzianten zu tragen, sodass PKH nicht bewilligt wird (§ 7 UVG).

3

Das Kind (bzw. die Unterhaltsbeistandschaft) hat vorrangig Erstattungs- bzw. Rückforderungsansprüche gegen die Unterhaltsvorschussstelle geltend zu machen, bevor PKH für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommt.

4

Für die Zulässigkeit und den Fortgang der Zwangsvollstreckung sind präzise Angaben in den Vollstreckungsunterlagen erforderlich; insbesondere sind genaue Schuldzeiträume, eine nachvollziehbare Rückstandsaufstellung und eine zugestellte Rechtsnachfolgeklausel vorzulegen.

Relevante Normen
§ UVG § 7§ ZPO § 114§ 7 Abs. 1 UVG§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 727 ZPO

Leitsatz

Übertragt der Staat, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskassen, Unterhaltsansprüche zur treuhänderischen Einziehung auf das Kind zurück, kann Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung im Regelfall nicht bewilligt werden. (Rn. 5)

Die Unterhaltsbeistandschaft bzw. das Kind hat in diesen Fällen vorrangig den Erstattungsanspruch gegen die Unterhaltsvorschussstelle in Anspruch zu nehmen. (Rn. 7)

Tenor

1. Das Prozesskostenhilfegesuch zur Durchführung der Unterhaltszwangsvollstreckung für das Kind ... wird abgewiesen.

2. Dem Zwangsvollstreckungsgesuch wird erst Fortgang gegeben, wenn der mit gesonderter Rechnung angeforderte Gerichtskostenvorschuss, bezahlt ist.

3. Die beteiligte Unterhaltsbeiständin wird – nicht rechtsmittelfähig – darauf hingewiesen, dass die Rückstandsberechnung die genauen Schuldzeiträume ausweisen muss und es einer im Parteibetrieb zugestellten Rechtsnachfolgeklausel bedarf, wonach die Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 01.10.2021 – 30.06.2022 wieder dem Kind zustehen, soweit diese vollstreckt werden sollen. Gelegenheit zur Mängelbehebung innerhalb sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses wird gegeben.

Gründe

1

Das Kind bezieht Leistungen nachdem Unterhaltsvorschussgesetz. Zusätzlich wurde bei der Kreisverwaltungsbehörde des ... Kreises eine gesetzliche Unterhaltsbeistandschaft eingerichtet. Die Unterhaltsvorschussstelle hat mit dem Kind einen sog. Rückübertragungsvertrag geschlossen.

2

Bei dieser Sachlage gehen, soweit die Unterhaltsvorschusskasse geleistet hat, kraft Gesetzes (cessio legis) die Unterhaltsforderungen auf das Land über (§ 7 Abs. 1 UVG). Das Bundesland Baden Württemberg ist insoweit Legalzessionar.

3

Diese auf das Bundesland Baden Württemberg kraft Gesetzes übergangenen Forderungen wurden zu treuen Händen (fiduziarisch) zur Einziehung an das Kind durch den Rückübertragungsvertrag dinglich zurückübertragen (§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG). Insoweit ist das Kind Fiduziarin und der das Land Baden Württemberg Fiduziant.

4

Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da Prozesskostenhilfe voraussetzt, dass die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufgebracht werden können (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

5

Vorliegend sind jedoch die Kosten vom Fiduzianten bzw. der Unterhaltsvorschussstelle aufgrund der Rückübertragung zu übernehmen, sodass die Prozesskosten aufgebracht werden können (§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG). Die Voraussetzungen zur Prozesskostenhilfebewilligung liegen damit nicht vor.

6

In diesem Zusammenhang weist das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 03.04.2003 (Az. 12 WF 22/03) zutreffend daraufhin, dass sich das Kind die Kosten im Übrigen auch vorschießen, nicht nur nachträglich erstatten lassen kann.

7

Darauf das im zu vollstreckenden Betrag auch nicht zurück übertragene Unterhaltsforderungen enthalten sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da lediglich wertunabhängige Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten entstehen. Diese Forderungen sind damit kostenneutral.

8

Aus den Vollstreckungsunterlagen ergibt sich weiterhin eine Rechtsnachfolgeklausel, wonach für die Zeit vom 01.10.2021 bis zum 30.06.2022 ein Betrag von 2.811,00 EUR auf den Freistaat Bayern übergegangen sei. Insoweit bedarf es einer erneuten Rechtsnachfolge gemäß § 727 ZPO, wonach die Forderungen wieder vom Staat auf das Kind rückzediert wurden. Das gilt freilich nur, soweit Forderungen für diesen Zeitraum vollstreckt werden, was jedoch nach gegenwärtiger Aktenlage nicht sicher beurteilbar ist.

9

Schließlich enthält weder der Pfändungs- und Überweisungsbeschlussvordruck noch die beigefügte Forderungsaufstellungen Angaben, ab wann konkret Unterhalt verlangt wird. Eine Angabe im Pfändungs- und Überweisungsbeschlussvordruck fehlt gänzlich. In der beigefügten Forderungsaufstellung findet sich lediglich ein Eintrag „Rückstände Neu Ulm bis 31.12.2022; 11.916,00 EUR“. Eine Aufstellung, wie bzw. aus welchen Zeiträumen sich der Rückstandsbetrag von 11.916,00 EUR zusammensetzt fehlt gänzlich.

10

Nach alledem war die unter Ziffer 3) eintenorierte Aufklärungsverfügung zu erlassen und im Übrigen im tenorierten Umfang zu entscheiden.

11

Die Vorschussanforderung beruht auf § 12 Abs. 6 S. 1 GKG.