Themis
Anmelden
AG·12 C 633/21·29.06.2021

Werbung, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Ermessen, Zulassung, Kostenentscheidung, Verfahren, Kenntnis, Forderung, Briefkasten, Rechtsfortbildung, Voraussetzungen, Hinweis, Sicherung, Zulassung der Berufung, billigem Ermessen, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz von Anwalts- und Abmahnkosten wegen Einwurfs von Werbematerial trotz Aufkleber "keine Werbung". Das Amtsgericht stellte fest, dass der Einwurf durch den Beklagten veranlasst wurde und sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu; den zu hohen Gegenstandswert nahm das Gericht jedoch zurück. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, die Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält reduzierte Abmahnkosten, weitergehende Forderung abgewiesen; Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht bestimmt das Verfahren nach billigem Ermessen und berücksichtigt dabei den gesamten Akteninhalt (§ 495a ZPO).

2

Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten kann bestehen; der für die Gebührenberechnung zugrunde gelegte Geschäftswert ist vom Gericht nach billigem Ermessen zu bemessen und kann bei nur geringfügiger Beeinträchtigung herabgesetzt werden.

3

Der Hinweis am Briefkasten "keine Werbung" gilt auch gegenüber politischen Parteien; Art. 21 GG begründet keine Pflicht, politische Informationen entgegenzunehmen.

4

Das einfache pauschale Bestreiten eines Einwurfs reicht nicht zwingend aus, um den Vortrag des Gegners zu erschüttern; das Gericht kann den behaupteten Einwurf trotz fehlender Wiederholung für erwiesen halten.

5

Die Zulassung der Berufung nach § 511 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts beziehungsweise zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 334,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, jedoch ist der Gegenstandswert, aus dem die Abmahnkosten zu berechnen sind, zu hoch angesetzt.

3

Das Gericht ist davon überzeugt, dass, veranlasst durch den Beklagten, Werbematerial des Beklagten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurde, obwohl auf diesem ein Hinweis angebracht ist, dass kein Einwurf von Werbung gewünscht ist. Das einfache Bestreiten des Einwurfs durch den Beklagten reicht nicht aus, um den Vortrag des Klägers insoweit zu erschüttern. Es ist auch nicht notwendig, dass der Einwurf mehrfach geschah.

4

Der auf einem Briefkasten angebrachte Hinweis, keine Werbung einzuwerfen, gilt auch für politische Parteien. Obwohl diese nach dem Grundgesetz bei der politischen Willensbildung mitwirken, haben auch Parteien sich an den Wunsch, von Werbung verschont zu bleiben, zu halten. Gemäß Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.2002 folgt aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, dass derartige Aufkleber auf Briefkästen für politische Parteien nicht gelten. Es gibt nämlich keine Pflicht des einzelnen, sich von Parteien informieren zu lassen.

5

Im Hinblick darauf, dass die Beeinträchtigung durch den ungewünschten Einwurf in den Briefkasten nur äußerst geringfügig ist, da das Material, ohne den Inhalt zur Kenntnis nehmen zu müssen, entsorgt werden kann, ist der Geschäftswert auf lediglich 1500 € festzusetzen mit der Folge, dass die Rechtsanwaltskosten sich auf 201,71 € belaufen. Die darüber hinausgehende Forderung, resultierend das einem Geschäftswert von 3000 €, war abzuweisen.

6

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

8

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.