Örtliche Reiseleitung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwertfestsetzung, Rechtsverfolgung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Pauschalreisevertrag, Kostenentscheidung, Basiszinssatz, Anderweitige Erledigung, Weiterer Zahlungsanspruch, Vorgerichtliche Kosten, Qualifizierte elektronische Signatur, Klageabweisung, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Fristsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung, Kosten des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Kosten für selbst gebuchte Ersatzflüge und Nebenkosten nach Stornierung des Rückflugs bei einer Pauschalreise. Zentral war, ob eine Fristsetzung nach § 651k Abs. 2 S. 2 BGB erforderlich war, nachdem die örtliche Reiseleitung Hilfe verweigert hatte. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Erstattung der Flug-, Taxi- und Parkkosten samt vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Begründend führte das Gericht aus, dass die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert worden sei, so dass die Klägerin selbst Ersatz beschaffen durfte.
Ausgang: Klage auf Erstattung selbstbeschaffter Ersatzflüge und Nebenkosten nach Flugstornierung im Rahmen eines Pauschalreisevertrags wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Pauschalreisevertrag umfasst die Leistungspflicht des Reiseveranstalters die erforderliche Organisation des Rücktransports; kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht nach, ist er schadensersatzpflichtig.
Eine Fristsetzung gemäß § 651k Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter bzw. dessen örtliche Vertretung die Abhilfe ausdrücklich verweigert.
Der Reisende ist berechtigt, selbst eine angemessene Ersatzbeförderung zu beschaffen und die hierdurch entstandenen notwendigen Aufwendungen vom Reiseveranstalter ersetzt zu verlangen, wenn dieser keine oder unzureichende Abhilfe leistet.
Vom Reiseveranstalter sind auch nachweislich entstandene Folgekosten der verspäteten Rückkehr (z. B. Parkgebühren, Taxikosten) sowie erforderliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
Leitsatz
Wird im Rahmen eines Pauschalreisevertrags der Rückflug storniert, bittet der Reisende bei der örtlichen Reiseleitung um Hilfe und wird diese abgelehnt mit dem Hinweis, man sei nicht mehr zuständig, bedarf es keiner Fristsetzung nach § 651k Abs. 2 S. 2 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.358,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über 122,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 18.02.2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.358,82 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie bei der Beklagten eine Reise für den Zeitraum 25.07.2022 bis 06.08.2022 im ... zu einem Preis von insgesamt 5425,00 €. Die diesbezügliche Reisebuchung bestätigte die Beklagtenseite mit Buchungsbestätigung vom 05.07.2022 mit der Buchungsnummer ... . Der Rückflug sollte am 06.08.2022 um 6:00 Uhr von mit der Airlines ... nach ... am 06.08.2022 um 8.20 Uhr erfolgen. Nachdem die Klägerseite bereits für den Abflug eingecheckt hatte und auf das Boarding wartete, wurde ihr mitgeteilt, dass der Flug nach ... storniert worden sei. Es erfolgte sodann eine Unterbringung seitens der Fluggesellschaft in einem nahegelegenen Hotel. Die Klägerseite wandte sich an die ihr bekanntgegebene Telefonnummer der örtlichen Reiseleitung und forderte Abhilfe und Unterstützung. Hierauf wurde ihr von dem am Telefon erreichten Mitarbeiter mitgeteilt, dass die örtliche Reiseleitung nicht zuständig sei, nachdem für den Flug eingecheckt worden sei. Es sei einzig und allein die Fluggesellschaft zuständig. Der Klägerseite wurde seitens der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass am nächsten Morgen den 07.08.22 um 5.20 Uhr ein Flug nach ... fliegen sollte und eine Abholung um 1.20 Uhr erfolgen sollte. Der diesbezügliche Ersatzflug wurde allerdings wiederum ersatzlos storniert. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass nur für einige wenige Passagiere eine alternative Beförderung im Laufe des nächsten Tages und auch nur nach ... oder ... möglich sei. Hierauf buchte die Klägerin selbst für sich und ihre Familie Flüge von ... nach ... mit der Fluggesellschaft ... für den 07.08.2022 um 6.40 Uhr. Hierfür fielen insgesamt Kosten in Höhe von 1327,88 € an. Für ihre Fahrt vom Hotel zum Flughafen nach ... – eine Taxifahrt – zahlte die Klägerseite 10,94 €.
Aufgrund der erst am 07.08.2022 erfolgten Rückkehr nach ... zahlte die Klägerseite wegen Überschreitung der Parkgebühr für ihr am Flughafen ... abgestelltes Fahrzeug einen Betrag in Höhe von 20 €.
Mit Schreiben vom 15.08.2022 wandte sich der Klägerbevollmächtigte an die Beklagtenseite und forderte entsprechenden Schadensersatz.
Die Klägerseite beantragt daher
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1358,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2022 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über 122,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz gemäß 247 BGB ab dem 18.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle anderen sonstigen Aktenteile vollinhaltlich Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerseite steht gegenüber der Beklagtenseite ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1358,82 € zu.
Der diesbezügliche Zahlungsanspruch resultiert insbesondere aus dem § 651 k BGB.
Zwischen den Beteiligten ist ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen. Hieraus war die Beklagtenseite verpflichtet für einen Rücktransport der Klägerseite nach am 06.08.2022 zu sorgen. Der diesbezüglichen Verpflichtung ist die Beklagtenseite nicht nachgekommen. Die Klägerseite hat auch nach ihrem eigenen Vortrag, der von der Beklagtenseite nicht hinreichend konkret bestritten worden ist, nachdem der Flug storniert wurde bei der örtlichen Reiseleitung um Hilfe gebeten. Diese wurde allerdings abgelehnt mit dem Hinweis, man sei nicht mehr zuständig. Nach alledem bedurfte es einer Fristsetzung gemäß dem § 651 K Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, da letztlich die Abhilfe von dem Reiseveranstalter hier der Beklagtenseite vertreten durch die örtliche Reiseleitung verweigert wurde. Nach alledem war die Klägerseite auch berechtigt, sich um entsprechende Ersatzflüge zu bemühen, insbesondere vor dem Hintergrund, als der angebotene Ersatzflug erneut storniert wurde, der ursprünglich von der Fluggesellschaft angeboten worden war. Die diesbezüglichen Aufwendungen in Höhe von 1327,88 € hat die Beklagtenseite der Klägerseite zu erstatten. Die Klägerseite war berechtigt, sich entsprechend selbst um einen Rückflug zu bemühen und entsprechende Flüge zu buchen.
Ferner ist die Beklagtenseite für die aufgrund der verspäteten Ankunft der Klägerseite am Abflugort bzw. Ankunftsort in entstandenen höheren Parkgebühren einstandspflichtig. Hieraus resultiert ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerseite in Höhe von 20 €.
Selbiges gilt für die Transportkosten vom Hotel zum Flughafen, die sich auf 10,94 € belaufen.
Nach alledem hat die Klägerseite den Betrag in Höhe von 1358,82 € (1327,88 € +20 € + 10,94 €) an die Klägerseite zu zahlen.
Die Nebenentscheidungen resultieren aus dem §§ 280 ff BGB. Insbesondere war die Klägerseite berechtigt, sich anwaltschaftlicher Hilfe zu bedienen.
Die Kostenentscheidung resultiert aus dem § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus dem § 3 ZPO.