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AG·112 C 1415/20·22.04.2021

Schmerzensgeld nach tätlicher Auseinandersetzung um Spielzeugeimer

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der der Beklagte ihn über eine Grenzmauer am Oberarm festgriff. Das Amtsgericht hält fest, dass dadurch eine Schulterzerrung und kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit entstanden sind. Es gewährt 350 € Schmerzensgeld und freistellt den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten, weist die Klage insoweit ab. Die Bemessung berücksichtigt Heilungsdauer, Einschränkungen und den vorsätzlichen Anlass.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 350 € Schmerzensgeld und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht bei schuldhafter körperlicher Verletzung, sofern dadurch immaterielle Schäden entstehen.

2

Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Art der Verletzung, Heilungsdauer, erforderliche Behandlung sowie Beeinträchtigungen im Alltag zu berücksichtigen.

3

Vorsatz kann den Genugtuungsaspekt des Schmerzensgeldes verstärken, rechtfertigt aber ohne erhebliche Folgen nicht zwingend einen hohen Betrag.

4

Zeugenaussagen naher Angehöriger sind verwertbar, wenn sie plausibel, detailliert und durch sonstige Umstände gestützt sind.

Relevante Normen
§ BGB § 253§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 13 RVG

Leitsatz

Das Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschaffen, die die erlittenen Verletzungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung verschaffen, was ihm der Schädiger insbesondere bei vorsätzlichen Taten angetan hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den bei der Kanzlei … angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56 % und der Beklagte 44 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 05.07.2020 geltend.

2

Die Parteien sind Eigentümer aneinander grenzender Hausgrundstücke, die durch einen Zaun und eine Mauer voneinander getrennt sind.

3

Am 05.07.2020 gegen 17:50 Uhr kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Der Kläger war gerade dabei, seine Enkelin auf dem Rücksitz eines Autos zu setzen und hatte solange einen Eimer mit Kinderutensilien auf der Grenzmauer abgestellt, als der Beklagte herbeilief und sich darüber beschwerte, dass der Kläger den Eimer auf der Mauer abgestellt hatte. Daraufhin betitelte der Beklagte den Kläger mehrfach als „Arschloch“, um seine Missachtung kund zu tun.

4

Der Kläger behauptet, er habe zunächst auf den Beklagten nicht weiter reagiert und habe sich mit seiner Enkelin beschäftigt (Bl. 2). Als sein Sohn gekommen sei und den Eimer von der Mauer genommen habe, habe der Beklagte ihn über die Mauer hinweg mit der rechten Hand am Oberarm gepackt und dabei so stark zugedrückt, dass er, der Kläger, eine Schulterzerrung davongetragen habe (Bl. 2). Daraufhin sei er vom 06.07.2020 bis zum 10.07.2020 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen (Bl. 3). Er habe bis 12.07.2020 das Schmerzmittel Ibuprofen 400 mg und das Magenschutzpräparat Omeprazol eingenommen (Bl. 3). Er sei eine Woche lang aufgrund der Zerrung in allen Lebensbereichen eingeschränkt gewesen, insbesondere habe er seinen Hobbies Joggen und Radfahren nicht nachgehen können (Bl. 3).

5

Der Kläger beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 800 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2020 zu zahlen.

2.Den Beklagten zu verurteilen, ihn von den bei der Kanzlei Dr. H. und Kollegen angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 143,84 € freizustellen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe den Eimer in provozierender Weise auf die Mauer gestellt. Als er den Kläger aufgefordert habe, den Eimer wegzustellen, sei er ausgelacht worden (Bl. 15). Zwar habe er den Kläger als „Arschloch“ bezeichnet, einen körperlichen Angriff habe es jedoch nicht gegeben (Bl. 15). Das Vorhandensein einer Verletzung werde bestritten (Bl. 15). Der Beklagte bestreitet, dass er in der Lage gewesen sei, mit seinem Arm jemanden über die Mauer hinweg so anzugreifen, dass dieser eine Zerrung erleide (Bl. 15). Aufgrund einer Verletzung im Schulterbereich habe er keine Kraft im rechten Arm und in 3 Fingern der rechten Hand (Bl. 15).

8

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 25.03.2021 verwiesen (Bl. 34-38).

Gründe

9

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und war im Übrigen abzuweisen.

I. Schmerzensgeldanspruch

10

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 350 € zu.

11

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, dass der Beklagte dem Kläger über die Mauer fest an die Schulter griff, was bei dem Kläger zu einer Schulterzerrung führte.

12

Aufgrund der Aussage des Zeugen … steht fest, dass der Beklagte den Kläger am Arm festgehalten hat und es zu einer körperlichen Auseinandersetzung wegen des Eimers auf der Mauer kam. Der … hat ausgesagt, dass der Beklagte mit den Händen über die Mauer gegriffen habe und ihn am Arm festgehalten habe. Sein Vater habe dann in der Folgezeit über Schmerzen in der Schulter geklagt (Bl. 36 Rs.). Das Gericht übersieht nicht, dass es sich bei dem Zeugen um den Sohn des Klägers handelt und dieser ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bestehen jedoch nicht. Der Zeuge konnte klar wiedergeben, was er gesehen hat und vermochte auch eine Skizze des Geschehens zu fertigen. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - nämlich, dass unstreitig ist, dass der Beklagte den Kläger wegen eines Eimers auf der Grenzmauer als „Arschloch“ tituliert hat - erscheint es durchaus plausibel, dass die Aussage des Zeuge … zutreffend ist.

13

Aufgrund der Aussage der Zeugin …, die den Vorfall selbst nicht beobachtet hat, aber unmittelbar danach den Kläger gesehen hat, steht für das Gericht zudem fest, dass der Kläger durch den Vorfall am Arm verletzt war und in der Folge Schmerzmittel gegen die Schmerzen einnehmen musste.

14

Der Hausarzt … hat den Kläger vom 06.07.-10.07.2021 arbeitsunfähig geschrieben und der Orthopäde … hat bei dem Kläger eine „Schulterzerrung rechts“ diagnostiziert.

15

Das Gericht hat auch das von der Beklagtenseite im Termin übergebene Lichtbild berücksichtigt. Die von der Beklagtenseite gezogene Schlussfolgerung, es sei dem Beklagten nicht möglich gewesen, über die Mauer zu greifen, vermag das Gericht jedoch nicht nachzuvollziehen. Aus dem Lichtbild, auf dem der Beklagte neben der Grenzmauer steht, ist klar ersichtlich, dass es dem Beklagten aufgrund der Mauerhöhe grundsätzlich möglich war, über die Mauer zu fassen und jemanden, der in der Nähe der Mauer auf der anderen Seite steht, am Arm bzw. an der Schulter zu fassen.

16

Das Gericht hält einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350 € im Hinblick auf die Verletzung und deren Dauer für erforderlich, aber auch ausreichend.

17

Das Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschaffen, die die erlittenen Verletzungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung verschaffen, was ihm der Schädiger insbesondere bei vorsätzlichen Taten angetan hat (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021, § 253 Rz. 4).

18

Die Verletzung des Klägers ist innerhalb von wenigen Tagen verheilt. Der Beklagte hat den Kläger zwar vorsätzlich angegriffen, jedoch handelte es sich nicht um einen Schlag oder Ähnliches, sondern lediglich um ein festes Anpacken am Arm, was zur Verletzung geführt hat.

19

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände war ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350 € angemessen.

II. Zinsanspruch

20

Der Zinsanspruch beruht im tenorierten Umfang auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB

III. Freistellungsanspruch

21

Der Freistellungsanspruch berechnet sich nach dem angemessenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350 €.

22

Damit errechnen sich die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite wie folgt:

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 fach

58,40 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

11,70 €

16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

11,23 €

Summe

81,43 €.

IV. Prozessuale Nebenentscheidungen

23

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

V. Streitwert

25

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. GKG, §§ 2, 3 ZPO.