Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hebt die 2001 begründete Lebenspartnerschaft auf und regelt den Versorgungsausgleich. Es bestimmt die Partnerschaftszeit vom 01.12.2001 bis zum 30.09.2020 und ordnet die interne Teilung der während dieser Zeit erworbenen Anrechte an. Konkrete Übertragungen in Entgeltpunkten bzw. Euro werden festgesetzt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie Anordnung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung in vollem Umfang stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versorgungsausgleich sind die in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen; die Lebenspartnerschaftszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Begründung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags (§ 20 Abs. 1, 2 LPartG).
Die Ausgleichspflichtigen Anrechte sind durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen, wobei Ausgleichswerte in Entgeltpunkten oder Kapitalbeträgen übertragen werden können.
Der Versorgungsträger kann gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG Vorschläge zur Bestimmung des Ausgleichswerts unterbreiten; zur Umrechnung in Kapitalwerte ist § 47 VersAusglG heranzuziehen.
Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach dem FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben (vgl. §§ 270 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 150 Abs. 1 FamFG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Nach § 20 Abs. 1 LPartG sind im Versorgungsausgleich die in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen. Die Lebenspartnerschaftszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht (§ 20 Abs. 2 LPartG). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die am 13.12.2001 vor dem Notar …, N. (UR-Nr. / UVZ-Nr. La 3…/2001) begründete Lebenspartnerschaft wird aufgehoben.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr. 58 … R 005) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,0743 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 65 … R 000 bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. 09. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft (Vers. Nr. 90…) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 61.482,00 Euro, bezogen auf den 30. 09. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. (Vers. Nr. 65 … R 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,2555 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 58 … R 005 bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. 09. 2020, übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
(auszugsweise):
1. Aufhebung der Lebenspartnerschaft
…
2. Versorgungsausgleich
Nach § 20 Abs. 1 LPartG sind im Versorgungsausgleich die in der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen. Die Lebenspartnerschaftszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht (§ 20 Abs. 2 LPartG).
Anfang der Partnerschaftszeit: 01. 12. 2001
Ende der Partnerschaftszeit: 30. 09. 2020
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Partnerschaftszeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung B. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,1486 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,0743 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 60.900,29 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 122.964,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 61.482,00 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung B. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,5110 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,2555 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.012,08 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung B., Kapitalwert: 60.900,29 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 8,0743 Entgeltpunkte
Die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft
Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 61.482,00 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung B., Kapitalwert: 17.012,08 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 2,2555 Entgeltpunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,0743 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 61.482,00 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,2555 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 270 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 150 Abs. 1 FamFG.