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AG·11 VI 7041/20·26.01.2021

Eröffnung von untrennbaren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und damit verbundenen Nachträgen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG entscheidet, dass Nachträge zu einem gemeinschaftlichen Testament, die untrennbare Verfügungen von Todes wegen darstellen, vollständig mit den Verfügungen des überlebenden Ehegatten zu eröffnen sind. Die Untrennbarkeit kann sich aus der Formulierung (z. B. „Wir") ergeben. Gesetzliche und gewillkürte Erben sowie Testamentsvollstrecker und sonstige materiell Beteiligte sind über den gesamten Inhalt zu benachrichtigen. Deshalb ist die vollständige Eröffnung der Nachträge angeordnet.

Ausgang: Antrag auf vollständige Eröffnung der untrennbaren Nachträge zum gemeinschaftlichen Testament stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachträge, die untrennbare Verfügungen von Todes wegen bilden, sind zusammen mit den Verfügungen des überlebenden Ehegatten zu eröffnen (§ 349 Abs. 1 FamFG).

2

Die Frage der Untrennbarkeit kann sich aus dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments und seiner Nachträge ergeben; insbesondere indiziert die Verwendung von "Wir" eine gemeinsame Verfügung.

3

Bei Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen sind gesetzliche Erben, gewillkürte Erben, eingesetzte Testamentsvollstrecker und sonstige materiell Beteiligte über den gesamten Inhalt der Verfügungen zu benachrichtigen (§ 348 FamFG).

4

Ist Untrennbarkeit festgestellt und bestehen materielle Beteiligte am Nachlass, ist die vollständige Eröffnung des Inhalts der Verfügungen veranlasst.

Relevante Normen
§ FamFG § 348, § 349 Abs. 1§ 349 Abs. 1 FamFG§ 348 FamFG

Leitsatz

Stellen Nachträge zu einem gemeinschaftlichen Testament untrennbare Verfügungen von Todes wegen dar, sind sie mit den Verfügungen des noch lebenden Ehegatten zu eröffnen und die materiell Beteiligten von deren gesamten Inhalt zu benachrichtigen. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Es wird angekündigt, dass die Verfügungen von Todes wegen des Erblassers (Nachtrag vom 24.03.2011 als auch der 2. Nachtrag vom 23.11.2016 zum gemeinschaftlichen Testament vom 23.03.2011) vollständig eröffnet werden.

Gründe

1

Sämtliche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers sind mit den Verfügungen des noch lebenden Ehegatten zu eröffnen, da es sich um Verfügungen handelt, die nicht zu trennen sind (§ 349 Abs. 1 FamFG).

2

Sowohl der Nachtrag vom 24.03.2011 als auch der 2. Nachtrag vom 23.11.2016 zum gemeinschaftlichen Testament vom 23.03.2011 stellen untrennbare Verfügungen von Todes dar, weil sprachlich die Formulierung „Wir“ verwendet wurde (Keidel, 19. Auflage, Rn. 7 und Rn. 9 zu § 349 FamFG). Darüber hinaus sind gesetzlichen Erben, gewillkürten Erben und für den ganzen Nachlass eingesetzte Testamentsvollstrecker sowie sonstige materiell Beteiligte von dem gesamten Inhalt der Verfügungen von Todes wegen zu benachrichtigen (Keidel, 19. Auflage, Rn. 54 zu § 348 FamFG; KG, Beschluss vom 19.12.1978 Az.: 1 W 3085/78). Demnach ist eine Eröffnung des gesamten Inhalts der Verfügungen von Todes wegen veranlasst, da der Erblasser neben seiner Ehefrau zwei Söhne hat, die zu den gesetzlichen bzw. gewillkürten Erben gehören.