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AG·11 F 791/21·24.07.2024

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Scheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs; die Antragsgegnerin stimmt zu. Gerichtlich wird die Ehe als gescheitert festgestellt und die Ehezeit (01.10.2005–31.07.2021) festgelegt. Es werden die während der Ehe erworbenen Anrechte festgestellt und durch interne Teilung sowie eine externe Teilung für die Beamtenversorgung mit konkreten Ausgleichswerten zugeordnet. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich durch interne und externe Teilung mit konkreten Ausgleichswerten angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß § 1 VersAusglG grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

2

Eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist vorzunehmen, sofern der Versorgungsträger eine interne Teilung vorsieht; besteht für ein Anrecht keine interne Teilungsmöglichkeit (z. B. Beamtenversorgung), ist nach § 16 VersAusglG eine externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.

3

Die Versorgungsträger haben gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG Vorschläge zu Ausgleichswerten zu unterbreiten; diese können als Entgeltpunkte oder als Kapitalwerte bestimmt und nach Maßgabe des VersAusglG umgerechnet werden (§ 47 VersAusglG).

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 Abs. 1 FamFG; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ BGB § 1564 S. 1, S. 3, § 1565 Abs. 1 S. 1, § 1567§ VersAusglG § 10 Abs. 1, § 16§ 122 FamFG§ 113 FamFG§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 1564 BGB, Satz 1, 3

Leitsatz

Die im Instanzenzug nachfolgende Beschwerdeentscheidung befasst sich mit in dieser Entscheidung übergangenen oder vergessenen Anrechten, die beim Versorgungsausgleich hätten berücksichtigt werden müssen. (Rn. 12 – 28) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

1. Die am ... vor dem Standesbeamten ... geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1130 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... , bezogen auf den ... übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Stadt R. a.d. L. ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.114,24 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... , bezogen auf den ... begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C. Lebensversicherung AG... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.678,77 Euro, bezogen auf den ..., übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,6640 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... , bezogen auf den ... übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. -Lebensversicherungs-AG... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6.350,50 Euro, bezogen auf den ... übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der R+V Lebensversicherung AG... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.122,69 Euro, bezogen auf den ..., übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung

1

Die Ehegatten haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... unter Heiratsregister ... die Ehe miteinander geschlossen.

2

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 11.08.2021 zugestellt.

3

Die Ehegatten leben seit 07.09.2020 getrennt.

4

Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

5

Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

6

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.

7

Der Scheidungsantrag ist zulässig.

8

Das Amtsgericht Landshut ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

9

Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).

10

Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 07.09.2020 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.

11

Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

2. Versorgungsausgleich

12

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01.10.2005

Ende der Ehezeit: 31.07.2021

Ausgleichspflichtige Anrechte

13

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

14

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2260 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1130 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 873,11 Euro.

Beamtenversorgung

15

2. Bei der Stadt R. a.d. L. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.228,47 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.114,24 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 251.807,65 Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

16

3. Bei der C. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 33.857,54 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 16.678,77 Euro zu bestimmen.

17

4. Bei der C. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

18

5. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,3280 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,6640 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 43.763,61 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

19

6. Bei der A. -Lebensversicherungs-AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.093,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.350,50 Euro zu bestimmen.

Privater Altersvorsorgevertrag

20

7. Bei der R+V Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.445,37 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.122,69 Euro zu bestimmen.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung ..., Kapitalwert:

873,11 Euro

Ausgleichswert:

0,113 Entgjeltpunkte

Die Stadt R. a.d. L., Kapitalwert:

251.807,65 Euro

Ausgleichswert (mtl.): 1.114,24 Euro

Die Continentale Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital):

16.678,77 Euro

Die Continentale Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital):

0,00 Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung ..., Kapitalwert:

43.763,61 Euro

Ausgleichswert:

5,664 Entgeltpunkte

Die A. -Lebensversicherungs-AG

Ausgleichswert (Kapital):

6.350,50 Euro

Die R+V Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital):

7.122,69 Euro

Ausgleich:

21

Die einzelnen Anrechte:

22

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,1130 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

23

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Stadt R. a.d. L. ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.114,24 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung ... auszugleichen.

24

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der C. Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 16.678,77 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

25

Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der C. Lebensversicherung AG ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.

26

Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,6640 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

27

Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A. -Lebensversicherungs-AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6.350,50 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

28

Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der R+V Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.122,69 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

3. Kosten und Nebenentscheidungen

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.