Themis
Anmelden
AG·11 C 157/21·16.06.2021

Vorläufige Vollstreckbarkeit, außergerichtliche Anwaltskosten, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Teilklagerücknahme, Verfahren nach billigem Ermessen, Kostenentscheidung, Erstattungsfähigkeit, Anerkenntnis, Erstattungsfähige, Fluggastrechteverordnung, Qualifizierte elektronische Signatur, Klagerücknahme, Teilanerkenntnis, Verzugsschaden, Nebenforderungen, Kosten des Rechtsstreits, Wert des Beschwerdegegenstandes, Basiszinssatz, Berufungsschrift

ZivilrechtSchuldrecht (Schadensersatz)Verbraucherrecht/FluggastrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Erstattung von Aufwendungen nach Annullierung ihres Rückfluges gemäß VO (EG) Nr. 261/2004; die Beklagte hat teilweise anerkannt. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 530,12 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Anwaltskosten, entschied die Erstattungsfähigkeit von Mahlzeiten und bestimmtem Getränkeumfang und wies Einwendungen gegen Exkulpation zurück. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage der Kläger überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 530,12 € zzgl. Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annullierung eines Fluges begründen Art. 5 und Art. 9 der VO (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf notwendige und angemessene Betreuungsleistungen und Aufwendungsersatz.

2

Ein Anspruchsausschluss wegen außergewöhnlicher Umstände erfordert eine substantiiert darlegte und nachvollziehbare Darlegung, warum die Maßnahme für den betreffenden Flug unzumutbar oder unmöglich gewesen sein soll; allgemeine Hinweise auf die Pandemie genügen nicht.

3

Bewirtungskosten sind erstattungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang erforderlich und dem Zumutbaren entsprechen; dabei können nicht luxuriöse alkoholische Getränke (z. B. Bier in üblichen Mengen) als erstattungsfähig angesehen werden, Wein hingegen regelmäßig als Mehrkosten ausgeschlossen sein.

4

Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB ersetzt werden, wenn der Schuldner trotz Mahnung/Schriftverkehr in Verzug geraten ist.

5

Das Gericht bestimmt das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) und kann die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO anordnen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB in Verbindung mit Art. 5, 9 der VO (EG) Nr. 261/2004§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 530,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

1. Die Entscheidungsgründe beziehen sich auf den das Anerkenntnis der Beklagten in Höhe von 473,16 € übersteigenden Teil der Klageforderung (§ 313 a ZPO) unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme aus dem Schriftsatz vom 14.06.2021. Im Übrigen ist die Begründung gemäß § 313 b ZPO entbehrlich.

3

2. Der Anspruch besteht aufgrund §§ 280 Abs.1, 3, 281 BGB in Verbindung mit Art. 5, 9 der VO (EG) Nr. 261/2004 wegen der Annullierung des für 05.01.2021 vorgesehenen Fluges und des dadurch notwendig gewordenen weiteren Aufenthaltes der Kläger bis zum nächstmöglichen Flug mit der Beklagten am 09.01.2021. Der Anspruch besteht dem Grunde nach, da durch die Annullierung des ursprünglich geplanten Rückfluges Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Fluggastrechteverordnung erforderlich wurden. Dies hat die Beklagte in ihrem Teilanerkenntnis der Rechtslage entsprechend auch zugestanden.

4

Soweit die Beklagte im Termin vorgetragen hat, es läge im Hinblick auf die Corona-Pandemie ein Grund zur Exkulpation vor, ist dies nicht geeignet, den Anspruch zu Fall zu bringen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr Flug am 05.01.2021 nicht stattfinden konnte, der von den Klägern genutzte Ersatzflug aber durchgeführt werden konnte. Dass die Situation hinsichtlich Flugverbot oder Reisewarnung an diesen beiden Tagen unterschiedlich gewesen sei, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

5

3. Die Zweifel an der Erstattungsfähigkeit des Bewirtungsbeleges des Restaurants M. de Ch. vom 05.01.2021 sind aufgrund der Einsichtnahme in die Belege im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt worden. Die eingenommene Mahlzeit mit Getränken ist angemessen und erforderlich gewesen. Die geltend gemachten Kosten sind im Rahmen des Zumut- und Erwartbaren.

6

4. Das Gericht hält – mit Ausnahme der auf den Weinkonsum zurückzuführenden Mehrkosten – auch Getränkekosten für erstattungsfähig, wenn nicht alkoholfreie Getränke, sondern Bier im selben Maß konsumiert wird wie auch alkoholfreie Erfrischungsgetränke konsumiert zu werden pflegen.

7

Bier ist kein Luxusgut und – anders als branntweinhaltige Getränke – auch nicht in erster Linie als Rausch- oder Genussmittel (jedenfalls in dem durch die Rechnungen ausgewiesenen Ausmaß des Konsums durch die Kläger) zu bewerten, das nicht mehr als erforderlich zur Erfrischung angesehen werden könnte.

8

Soweit die Rechnung des Restaurants T. J. vom 07.01.2021 erkennen lässt, dass pro Kläger 2 Biere bezahlt worden sind, ist nach Überzeugung des Gerichts die Grenze zwischen Erfrischung und Genuss noch nicht überschritten.

9

5. Die Kläger haben nachgewiesen, dass sie im H. Supermarkt am 07.01.2021 nicht Insektenspray, sondern Sprühsahne gekauft haben. Auch hiermit kann man sich – je persönlichem Geschmack – in angemessener und daher erstattungsfähiger Art und Weise erfrischen.

10

6. Wein ist kein Erfrischungsgetränk. Die Kläger haben aber die hiermit – im Gegensatz zu einem ansonsten zur Durststillung erworbenen Getränk – verbundenen Mehrkosten durch Teilklagerücknahme aus dem Streit genommen.

11

7. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Verzug besteht seit 28.01.2021 aufgrund des Schreibens der Kläger vom 19.01.2021. Die vorgerichtliche rechtsanwaltliche Beratung ist als Verzugsschaden erstattungsfähig und der Höhe nach unbestritten.

12

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die durch Klagerücknahme aus dem Streit genommene Zuvielforderung ist geringfügig (0,1 %) und hat eigene Kosten nicht ausgelöst.

13

9. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14

Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das weitgehende Anerkenntnis der Beklagten erfolgte unter ausdrücklicher Erwähnung der Berechtigung der Ansprüche (Seite 2 der Klageerwiderung vom 12.04.2021). Die Frage, ob Bier als Erfrischungsgetränk zu qualifizieren ist oder nicht, ist nicht von grundsätzlicher, über diesen Rechtsstreit hinausweisenden Bedeutung.