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AG·105 F 937/25·02.04.2025

Erfolgsaussicht eines Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Das Amtsgericht lehnte die VKH ab, weil der Kindsvater bereits eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt hatte und die vorgetragenen Gewaltvorwürfe durch eine anschließende Versöhnung relativiert seien. Es seien zumutbare, weniger einschneidende Maßnahmen möglich. Ein Eingriff in das Elternrecht (Art. 6 GG) wäre unverhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Übertragung des Sorgerechts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 FamFG, § 114 ZPO).

2

Eine Übertragung der elterlichen Sorge kommt nicht in Betracht, wenn der andere Elternteil bereits eine umfassende Sorgevollmacht erteilt hat, die den Schutz und die Ausübung der elterlichen Aufgaben ermöglicht.

3

Trotz erhobener Gewaltvorwürfe rechtfertigt eine Übertragung des Sorgerechts nicht zwingend, wenn sich die Eltern anschließend versöhnt haben und keine fortdauernde Gefährdung dargelegt ist.

4

Ein Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 GG ist nur verhältnismäßig, wenn mildere, zumutbare Maßnahmen (z. B. fachliche Begleitung durch Jugendamt oder Erziehungsberatung) nicht ausreichen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ FamFG § 76 Abs. 1§ BGB § 1626§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ Art. 6 GG

Leitsatz

Der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts fehlt die Erfolgsaussicht, wenn der Antragsgegner umfassende Sorgevollmacht erteilt und nach von dem antragstellenden Elternteil erhobenen Gewaltvorwürfen eine Versöhnung stattgefunden hat. (Rn. 2 und 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 04.03.2025 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.

2

Im einstweiligen Verfahren wegen elterlicher Sorge, Az. 105 F 4923/24, hat der Kindsvater am 14.01.2025 (Bl. 22 d. A.) eine umfassende Sorgerechtsvollmacht an die Kindsmutter erteilt.

3

Eine Übertragung der elterlichen Sorge ist auch aus den im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 25.03.2025 vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht angezeigt, da hierin ein elterlicher Konflikt beschrieben wird, welchen die Ehegatten (effektiv) nicht angegangen sind (Beratung beim Jugendamt).

4

Im Übrigen ist die Übertragung der elterlichen Sorge auch nicht in Bezug auf den hierin erhobenen Gewaltvorwurf nach der Istanbul-Konvention angezeigt, da sich die Eltern im Anschluss an die vorgetragenen Tätlichkeiten versöhnten.

5

Der Kindsmutter ist es sehr wohl zumutbar, zumindest den Versuch einer Kommunikation mit dem Vater unter fachlicher Anleitung durch das Jugendamt oder die Erziehungsberatungsstelle aufzunehmen.

6

Nach alldem ist ein Eingriff in das Grundrecht des Antragsgegners aus Art. 6 GG zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung unverhältnismäßig.

7

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.