Nicht ausreichende Indizien für die Annahme von Handeltreiben mit Marihuana
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde beschuldigt, mit rund 2,87 g Marihuana Handel getrieben zu haben; gefunden wurden neben der Droge eine Feinwaage und Druckverschlusstüten. Das Gericht akzeptierte die Angaben des Angeklagten (Verpackung gegen Geruch, Abwiegen für Eigenbedarf), die nicht widerlegt werden konnten. Allein das Vorhandensein der Utensilien reicht nicht für die Annahme von Handeltreiben. Mangels sicherer Feststellung des vorsätzlichen Handelns erfolgte der Freispruch.
Ausgang: Anklage wegen Handeltreibens mit Marihuana mangels Nachweis des vorsätzlichen Handelns abgewiesen; Angeklagter freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist erforderlich, dass das vorsätzliche unerlaubte Handeln mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt wird.
Allein das Vorhandensein von Utensilien wie Feinwaage und Druckverschlusstüten rechtfertigt nicht ohne weitere Anknüpfungstatsachen die Annahme, der Beschuldigte habe mit Betäubungsmitteln Handel getrieben.
Erklärungen des Beschuldigten zur Zweckbestimmung von Verpackungsmitteln oder Waagen sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können die Schlussfolgerung auf Handeltreiben entkräften, wenn sie nicht widerlegt werden.
Kleine Mengen einer Betäubungsmittelbeigabe zusammen mit Haushaltsgegenständen begründen für sich genommen keinen sicheren Schluss auf gewerbsmäßiges oder vorsätzliches Handeltreiben.
Leitsatz
Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter eine Feinwaage und diverse Druckverschlusstüten bei sich zuhause aufbewahrt, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch mit Marihuana Handel getrieben habe. (Rn. 8 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Angeklagte ... wird freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten sowie die eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
(abgekürzt nach § 267 V StPO)
I.
Der Angeklagte wurde von der Staatsanwaltschaft mit unveränderter zugelassener Anklageschrift vom 30.11.23 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Am 15.03.2023 gegen 18:51 Uhr bewahrte der Angeklagte in der L1. straße ..., M., 2,87 Gramm Marihuana und 2,22 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch zusammen mit einer Feinwaage und diversen Druckverschlusstüten wissentlich und willentlich auf.
Dabei plante der Angeklagte, durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.
Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5% THC.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
2. Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, sich eines vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, Fassung vor dem 01.04.24 bzw. §§ 1 Nr. 8, 2 I Nr. 1, 34 I Nr. 1, 2 u. 12 KCanG, ab dem 01.04.24 strafbar gemacht zu haben.
Dem gegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte hatte in seinem Zimmer die unter Nr. 1 angegebenen Mengen an Marihuana und Tabak-Marihuana-Gemisch sowie die Druckverschlusstüten und die Feinwaage. Der Angeklagte hat angegeben, die Druckverschlusstüten hätten sich dort befunden, weil er wisse, dass beim Transport von Marihuana der Geruch verräterisch sei. Deshalb würde er, wenn er Marihuana in der Hosen- oder Jackentasche mitnehme, dieses in Druckverschlusstüten verpacken.
Diese seien nicht einzeln zu erwerben deswegen habe sich eine solche Menge dort befunden. Weiter hat er angegeben, dass er die Feinwaage in seinem Besitz gehabt habe, weil er zum Teil geringere Mengen habe abwiegen wollen. Diese beiden Angaben sind nicht zu widerlegen. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte eine Feinwaage und diverse Druckverschlusstüten bei sich zuhause aufbewahrt, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch mit Marihuana Handel getrieben habe.
Der Angeklagte konnte daher nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit des vorsätzlichen unerlaubten Handelns mit Cannabis in Form von Marihuana nach dem Konsumcannabisgesetz überführt werden. Er war daher freizusprechen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 I, II, 467 I StPO.