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AG·1 VI 1868/21·28.03.2023

Auslegung einer Ersatzerbeneinsetzung in einem Erbvertrag

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten, der auf gesetzliche Erbfolge abgestellt war, abgewiesen und zugleich die zur Begründung des Antrags der Beteiligten NN.H erforderlichen Tatsachen festgestellt. Entscheidend ist der notarielle Erbvertrag vom 30.12.2015, aus dem sich ergibt, dass die Ersatzerbeneinsetzung auch die Erbfolge nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten regelt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt; die Kostenentscheidung erfolgte nach §22 GNotKG und §81 FamFG.

Ausgang: Erbscheinsantrag des NN.F (gesetzliche Erbfolge) abgewiesen; Antrag der NN.H auf Erbschein nach notariellen Erbvertrag als begründet festgestellt, Erteilung bis Rechtskraft zurückgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersatzerbeneinsetzung in einem notariellen Erbvertrag kann zugleich die Erbfolge für den Todesfall des länger lebenden Ehegatten festlegen.

2

Leitet sich aus einem notariellen Erbvertrag zweifelsfrei die Erbfolge, so schließt dies konkurrierende Erbscheinsanträge wegen gesetzlicher Erbfolge aus.

3

Das Nachlassgericht kann die zur Begründung eines Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen feststellen, auch wenn die tatsächliche Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt wird.

4

Über die Kostentragung im Erbscheinsverfahren entscheidet das Gericht gemäß §22 GNotKG und §81 FamFG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 133, § 1941, § 2096§ 22 GNotKG§ 81 FamFG

Leitsatz

Die Ersatzerbeneinsetzung in einem Erbvertrag kann zugleich auch die Erbfolge nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten festlegen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten Herrn NN.F vom 04.07.2022 wird abgewiesen.

2. Die zur Begründung des Antrags der Beteiligten Frau NN.H vom 05.08.2022 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.

Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

4. Die Beteiligten tragen die durch ihre jeweiligen Erbscheinsanträge angefallenen Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Antrag vom 05.08.2022, aufgenommen zu Protokoll des Nachlassgerichts Fürstenfeldbruck, beantragte die Beteiligte NN..H die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin – aufgrund des notariellen Erbvertrages vom 30.12.2025 – beerbt wird von NN.H, geboren am ..., wohnhaft NN allein.

2

Der Beteiligte NN.F beantragte demgegenüber am 04.07.2022 die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin – aufgrund gesetzlicher Erbfolge – beerbt wird von ihm und der Beteiligten Frau NN.H je zur Hälfte.

II.

3

Die Beteiligte NN.H ist Alleinerbin nach dem Tod der Erblasserin geworden, so dass ihrem Erbscheinsantrag zu entsprechen sein wird.

4

Die Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin ergibt sich aus dem notariellen Erbvertrag vom 30.12.2015, der nach dem Tod der Erblasserin am 26.08.2021 durch das Nachlassgericht eröffnet wurde. Aus diesem Erbvertrag ergibt sich zweifelsfrei, dass mit der Ersatzerbeneinsetzung in II 2 b) des Erbvertrages gleichzeitig auch die Erbfolge nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten festgelegt werden sollte. Auf die Verfügung vom 12.08.2022 wird Bezug genommen.

5

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten Herrn NN.F, der von gesetzlicher Erbfolge ausgeht, ist daher abzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 GNotKG und § 81 FamFG.