Zugang zu einem Bankschliessfach in der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie eine Herausgabeanordnung zum Zutritt zu einem Bankschließfach. Das Amtsgericht wies den Antrag insoweit zurück, weil der geltend gemachte Anspruch ein sonstiges Recht i.S.d. § 857 ZPO und keine Geldforderung ist. § 829a ZPO findet nur auf Geldforderungen Anwendung, weshalb die Erleichterung für elektronische Anträge (Wegfall der Vorlage des Titels) nicht greift.
Ausgang: Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie Herausgabeanordnung insoweit abgewiesen, da Anspruch kein Geldforderungstatbestand nach § 829a ZPO ist
Abstrakte Rechtssätze
§ 829a ZPO ist nur anwendbar, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung eine Geldforderung des Schuldners ist.
Ansprüche auf sonstige Rechte oder Leistungen im Sinne des § 857 ZPO fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 829a ZPO.
Die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungstitels bei elektronischen Anträgen ist nur dann entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 829a ZPO vorliegen.
Für Zutritts- oder Herausgabeanordnungen zur Vollstreckung von Nicht-Geldforderungen ist die Vorlage des Vollstreckungstitels erforderlich; § 829a ZPO entbindet hiervon nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Nach § 829a ZPO muss Gegenstand des Zwangsvollstreckung eine Geldforderung des Schuldners sein. Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857 ZPO) sind jedoch gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst. Der Zutritt zu einem Bankschliessfach iSt daher nicht erfass (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag der Gläubigerin R GmbH & Co. KG vom 22.03.2022, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 01.04.2022, wird hinsichtlich der beantragten zu pfändenden Forderung aus Anspruch D 5. (Anspruch „[…] auf Zutritt zu dem Bankschließfach […] und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts“) (vgl. Seite 5 des Antrags) und hinsichtlich der beantragten Herausgabeanordnung, wonach ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat (vgl. Seite 8 des Antrags), zurückgewiesen.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
Der gestellte Antrag ist unbegründet.
Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO; siehe auch genauer Wortlaut des § 829a ZPO) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des § 829a ZPO gegeben sind.
Dies ist jedoch vorliegend teilweise nicht der Fall.
Vorliegend handelt es sich bei der beantragten, zu pfändenden Forderung des Schuldners an den Drittschuldner aus Anspruch D 5. (Anspruch „[…] auf Zutritt zu dem Bankschließfach […] und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts“) um einen zu pfändenden Anspruch gem. § 857 ZPO (vgl. Zöller ZPO/Geimer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 857 Rn. 2).
Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857 ZPO) sind jedoch gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 829a ZPO umfasst (vgl. ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 829a Rn. 1, 2: „Gegenstand der Zwangsvollstreckung muss eine Geldforderung des Schuldners sein. Sonstige Ansprüche und Rechte (vgl. § 857) sind nicht umfasst.“). Nach § 829a ZPO muss Gegenstand des Zwangsvollstreckung somit eine Geldforderung des Schuldners sein. Dies ist eindeutig dem Wortlaut des § 829a ZPO zu entnehmen. Daher ist insoweit der Anwendungsbereich des § 829a ZPO mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht eröffnet, weshalb die Vorlage der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht entbehrlich ist.
Hierauf wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 24.03.2022 hingewiesen.
Mit Schreiben vom 01.04.2022 wendet sich die Gläubigerpartei gegen den Vortrag des Vollstreckungsgerichts. Auf das Schreiben wird ausdrücklich Bezug genommen.
Der Rechtsauffassung der Gläubigerpartei kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus Absatz 1 des § 857 ZPO ergibt sich zwar, dass die vorstehenden Vorschriften - somit auch der § 829a ZPO - entsprechend anzuwenden sind, jedoch würde dies dem Wortlaut des § 829a ZPO widersprechen.
Da die Ausfertigung des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels im Original bis zum Erlass der hiesigen Entscheidung nicht vorgelegt wurde, mithin die mitgeteilten Mängel, welcher einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstehen, noch immer bestehen, konnte dem Antrag daher insoweit nicht entsprochen werden.
Die beantragte Herausgabeanordnung, wonach ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat, korrespondiert mit der zu pfändenden Forderung aus Anspruch D 5. und war daher insoweit ebenfalls zurückzuweisen.