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AG·1 IN 30/12·20.04.2021

Erinnerung eines Insolvenzverwalters gegen eine Kostenrechnung

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter erhob Erinnerung gegen eine Kostenrechnung und rügte die Anwendbarkeit der OLG München-Rechtsprechung wegen Neuregelung des § 58 GKG. Das Gericht entschied, dass nach § 71 Abs. 3 GKG für vor dem Inkrafttreten fällig gewordene Kosten das bisherige Recht weiter gilt. Die Erinnerung wird demnach nicht abgeholfen; die angefochtenen Gebühren waren vor dem 1.1.2021 fällig.

Ausgang: Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen die Kostenrechnung wird nicht abgeholfen; frühere OLG‑Rechtsprechung gilt für vor 1.1.2021 fällige Gebühren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 71 Abs. 3 GKG gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung fällig geworden sind, weiterhin das bisherige Recht, sodass frühere Gerichtsentscheidungen maßgeblich bleiben.

2

Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Gebühren bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig geworden sind und damit der Übergangsregelung unterfallen.

3

Die Gesetzesbegründung einer Neuregelung ersetzt nicht die gerichtliche Auslegung bestehender Vorschriften; sie kann lediglich Hilfestellung für die Auslegung des geänderten Rechts bieten.

4

Entscheidet ein Rechtspfleger als Kostenbeamter über einen Kostenansatz, so fällt die Entscheidung über die Erinnerung dem nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertreter des Rechtspflegers zu.

Relevante Normen
§ GKG § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 71 Abs. 3, KV Nr. 2310, Nr. 2320§ 71 Abs. 3 GKG§ 58 GKG§ GKG § 66 Rn. 57§ 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 GKG§ KVGKG 2310

Leitsatz

Die Rechtsprechung des OLG München bleibt für Verfahren, bei denen die Gebühren vor dem 1.1.2021 fällig geworden sind, weiter beachtlich. Nach § 71 Abs. 3 GKG gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Erinnerung des Insolvenzverwalters vom 13.4.2021 gegen die Kostenrechnung vom 11.03.2021 (KR IV) wird durch das Insolvenzgericht nicht abgeholfen.

Gründe

1

1. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes wendet sich gegen die Kostenrechnung mit Schreiben vom 13.4.2021 (Bl 347/348). Er trägt im wesentlichen vor, dass die Entscheidungen des OLG München, OLG München, 08.08.2012, 11 W 832/12, bestätigt mit Beschluss vom 25. April 2017 - 21 W 2/17, NZI 2017, 547, nicht anwendbar seien, da diese Entscheidungen durch die Neufassung des § 58 GKG obsolet geworden seien. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung in seiner Entscheidung vom 15.4.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

2

2. Hat der zur Entscheidung über die Erinnerung berufene Rechtspfleger den angefochtenen Kostenansatz als Kostenbeamter selbst aufgestellt, entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Vertreter des Rechtspflegers über die Erinnerung (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 66 Rn. 57, beck-online).

3

Der Erinnerung ist nicht abzuhelfen.

4

Die Rechtsprechung des OLG München bleibt für Verfahren bei denen die Gebühren vor dem 1.1.2021 fällig geworden sind, weiter beachtlich. Nach § 71 Abs. 3 GKG gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind. Vorliegend sind eine 0,5 Gebühr nach KVGKG 2310 und eine 2,5 Gebühr nach KVGKG 2320 gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 GKG vor dem Inkrafttreten der Neuregelung fällig geworden.

5

Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Neuregelung vermögen daran nichts zu ändern, da sie sich schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht zur Auslegung bereits bestehender Gesetze und gerichtlicher Entscheidungen eignen. Die Gesetzesbegründung vermag nur Hilfestellung bei der Auslegung des geänderten Gesetzes liefern. Vielmehr ist gerade aus dem Umstand, dass es einer gesetzlichen Neuregelung bedurfte zu schließen, dass auch der Gesetzgeber von einer Weitergeltung der OLG München Rechtsprechung ausging.

6

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist möglich, da der Beschwerdewert des § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG von EUR 200,00 weit überschritten ist. Mit der Kostenrechnung wurde ein Betrag von EUR 33.970,80 eingefordert, bei einem Wert von EUR 288.557, der der Insolvenzverwaltervergütung zu Grunde gelegt wurde, würde ein Betrag von EUR 9.670,80 einzufordern sein.