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AG·1 Gs 960/23·13.04.2023

Rechtsgrundlage für längerfristige Kameraaufnahmen eines Waldgebietes

StrafrechtStrafprozessrechtÜberwachungsmaßnahmenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer längerfristigen Observation eines bestimmten Waldgebietes mittels Kameras für drei Monate. Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, dass § 163f StPO nur auf die längerfristige Observation von Beschuldigten oder konkret identifizierten Personen Anwendung findet und nicht auf die reine Beobachtung von Örtlichkeiten. Eine Gleichstellung mit der Beobachtung eines Ortes, an dem bekannte Personen regelmäßig verweilen, sei hier nicht gegeben.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf längerfristige kamerabasierte Observation des Waldgebiets abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 163f StPO ist nur auf die längerfristige Observation von Beschuldigten oder anderen konkret identifizierten Personen anwendbar und nicht auf die bloße Beobachtung von Örtlichkeiten.

2

Die längerfristige Observation eines Ortes kann nur dann der personenbezogenen Observation gleichgestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bestimmte Personen dort regelmäßig und vorhersehbar verweilen.

3

Für die Annahme einer längerfristigen Observierung im Sinne des § 163f Abs. 1 müssen Anhaltspunkte bestehen, dass sich identifizierbare Personen durchgehend länger als 24 Stunden im Aufnahmebereich aufhalten oder dieselben Personen an mehr als zwei Tagen wiederholt denselben Ort aufsuchen.

4

Ein Antrag auf Anordnung kamerabasierter längerfristiger Beobachtung ist abzulehnen, wenn keine konkreten Tatsachen erhoben werden, die eine dauerhafte oder wiederholte Anwesenheit identifizierbarer Personen im Überwachungsbereich plausibel machen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ StPO § 163, § 163f§ 163f StPO§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 163 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 163f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO

Leitsatz

§ 163f StPO ist nur auf eine längerfristige Observation des Beschuldigten oder anderer Personen anwendbar, nicht auf die Beobachtung, auch mit Kameras, von Örtlichkeiten wie hier eines bestimmten Waldgebietes (Abgrenzung zu LG Tübingen BeckRS 2020, 14109). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 13.04.2023 auf Anordnung der längerfristigen Observation des Waldgebietes nordöstlich der Ortslage … im Bereich zwischen dem Sportplatz des … und … mittels Kameras für 3 Monate wird abgelehnt.

Gründe

1

§ 163 f StPO ist schon seinem Wortlaut nach nur auf längerfristige Observation des Beschuldigten nach § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO oder anderer Personen nach § 163 Abs. 1 Satz 3 StPO anwendbar, nicht auf die Beobachtung, auch mit Kameras, von Örtlichkeiten wie hier eines bestimmten Waldgebietes. Selbst wenn man mit dem Landgericht Tübingen (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 11.03.2020, BeckRS 2020, 14109) die Beobachtung eines Ortes, an dem sich bestimmte Personen immer wieder aufhalten, (dort der Hauseingang eines Wohnhauses bezogen auf dessen Bewohner) mit der längerfristigen Observierung der genannten Personen gleichsetzt, ist dies mit einem Waldgebiet, bei dem keine Personen bekannt sind, die sich dort regelmäßig aufhalten, nicht vergleichbar. Im Übrigen würde es sich, wenn, wie von der Staatsanwaltschaft Bamberg offenbar erhofft, Personen durch den Aufnahmebereich der 3 Kameras laufen auch nicht um ein längerfristige Observierung im Sinn des § 163f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 handeln, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Personen sich durchgehend länger als 24 Stunden im Aufnahmebereich der Kamera aufhalten werden oder dass dieselben Personen an mehr als 2 Tagen immer wieder denselben Baum (mit der installierten Kamera) in demselben Wald aufsuchen werden.

2

Der Antrag war daher abzulehnen.