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AG·1 F 908/23·07.03.2024

Genehmigung einer einjährigen freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen

ZivilrechtFamilienrechtKinder- und JugendhilferechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht genehmigt die geschlossene Unterbringung der minderjährigen F bis längstens 06.03.2025 auf Antrag des gesetzlichen Vertreters. Fraglich war, ob eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich und alternativlos ist. Ein Gutachten stellte akute Selbstgefährdung fest; die Unterbringung sei zur Diagnostik und Heilbehandlung erforderlich. Das Gericht ordnete die sofortige Wirksamkeit an.

Ausgang: Familiengericht genehmigt geschlossene Unterbringung des minderjährigen Kindes bis zu einem Jahr wegen akuter Selbstgefährdung; sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes ist nur zulässig, soweit sie dem Wohl des Kindes dient, insbesondere zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, und die Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, abgewendet werden kann.

2

Bei Vorliegen einer vom Sachverständigen festgestellten akuten Selbst- oder Fremdgefährdung kann das Familiengericht die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen zur Diagnostik und Heilbehandlung für die voraussichtlich erforderliche Dauer, längstens jedoch für ein Jahr, genehmigen.

3

Die Erforderlichkeit der Unterbringung setzt voraus, dass die zur Heilbehandlung notwendigen Maßnahmen ohne geschlossene Unterbringung nicht durchführbar sind; die voraussichtliche Dauer ist anhand medizinischer Gutachten zu begründen.

4

Vor einer familiengerichtlichen Genehmigung sind die Betroffene, der gesetzliche Vertreter, das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand anzuhören; die sofortige Wirksamkeit der Genehmigung kann nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG angeordnet werden.

Relevante Normen
§ FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, § 151 Nr. 6, § 158, § 167 Abs. 1, § 312, § 324 Abs. 2§ BGB § 1631b Abs. 1§ FamGKG § 42 Abs. 2, Abs. 3§ 1631b Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 ff FamFG§ 167 Abs. 1 S. 2, 3; 158 FamFG§ 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG

Leitsatz

Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes für ein Jahr ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Besteht die von einem Gutachter festgestellte akute Gefahr, dass das betroffene Kind sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, sodass es notwendig ist, es zum Zwecke der Diagnostik und Heilbehandlung für die Dauer eines Jahres geschlossen unterzubringen, ist die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer intensivpädagogischen und therapeutischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe für längstens ein Jahr zu genehmigen. (Rn. 4 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Unterbringung der Betroffenen F, geboren am ...2009, in einer geschlossenen Abteilung einer intensivpädagogischen und therapeutischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe wird bis längstens 06.03.2025 familiengerichtlich genehmigt.

2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1631b Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 ff FamFG.

2

Danach ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

3

Es liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter vor.

4

Nach dem Gutachten von Dr. R vom 19.02.2024 leidet die Betroffene unter anderem an einer gemischten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen.

5

Es besteht die akute Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

6

Zu ihrem Wohl ist es notwendig, dass die Betroffene zum Zwecke der Diagnostik und Heilbehandlung geschlossen untergebracht wird.

7

Die notwendige Heilbehandlung kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden.

8

Für die notwendigen Maßnahmen ist laut dem Gutachten, dem sich das Gericht anschließt, voraussichtlich die festgesetzte Unterbringungsdauer erforderlich, wobei die vorzeitige Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung möglich ist.

9

Die Betroffene, der gesetzliche Vertreter, das zuständige Jugendamt und der Verfahrensbeistand wurden angehört. Das Gericht schließt sich dem ärztlichen Befund auch aufgrund der persönlichen Anhörung der Betroffenen an.

10

Gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 2 und 3, 158 FamFG ist ein Verfahrensbeistand bestellt worden.

11

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf §§ 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG.

12

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.