Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug; das Gericht bewilligt diese mit Wirkung ab Antragstellung. Zentrale Frage war, ob aus Einkommen oder Vermögen Raten oder Einmalzahlungen aufzubringen sind und ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Einkommensrechnung ergab ein negatives einzusetzendes Einkommen, Zahlungen sind nicht möglich; zudem erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und bietet Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Antrag auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung stattgegeben; keine Zahlungen angeordnet, Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
Bei der Entscheidung über Raten- oder Einmalzahlungen sind die nach § 115 ZPO bzw. § 113 FamFG vorzunehmenden Abzüge und Freibeträge zu berücksichtigen; verbleibt kein positives einzusetzendes Einkommen, sind keine Zahlungen anzusetzen.
Die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe setzt nicht nur Bedürftigkeit, sondern auch voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. §§ 113, 114 FamFG; §§ 119, 115 ZPO).
Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden; eine Anordnung von Zahlungen unterbleibt, wenn aus Einkommen oder Vermögen nach den getroffenen Feststellungen nichts aufzubringen ist.
Leitsatz
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO):
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
Gründe
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:
Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto
Unterhalt
864,00 €
nichtselbständige Tätigkeit
300,00 €
Kindergeld
908,00 €
Wohngeld
440,00 €
Gesamt
2.512,00 €
Einkommen:
2.512,00 €
Hiervon sind abzusetzen:
Versicherungen
Summe
-28,00 €
Wohnkosten
Summe
-740,00 €
Freibeträge
Antragsteller (B.)
-494,00 €
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)
-414,00 €
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)
-414,00 €
Kind 6-13 Jahre (B.)
-342,00 €
Summe
-1.664,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige
- 225,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:
-145,00 €
Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.
Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.
II. Allgemeine Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).