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AG·1 F 686/21·17.05.2022

Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug; das Gericht bewilligt diese mit Wirkung ab Antragstellung. Zentrale Frage war, ob aus Einkommen oder Vermögen Raten oder Einmalzahlungen aufzubringen sind und ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Einkommensrechnung ergab ein negatives einzusetzendes Einkommen, Zahlungen sind nicht möglich; zudem erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und bietet Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Antrag auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung stattgegeben; keine Zahlungen angeordnet, Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

2

Bei der Entscheidung über Raten- oder Einmalzahlungen sind die nach § 115 ZPO bzw. § 113 FamFG vorzunehmenden Abzüge und Freibeträge zu berücksichtigen; verbleibt kein positives einzusetzendes Einkommen, sind keine Zahlungen anzusetzen.

3

Die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe setzt nicht nur Bedürftigkeit, sondern auch voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. §§ 113, 114 FamFG; §§ 119, 115 ZPO).

4

Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden; eine Anordnung von Zahlungen unterbleibt, wenn aus Einkommen oder Vermögen nach den getroffenen Feststellungen nichts aufzubringen ist.

Relevante Normen
§ FamFG § 113 Abs. 1§ ZPO § 114, § 115, § 119 Abs. 1, 121 Abs. 1§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ 119 Abs. 1 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. (Rn. 4) (red. LS Nils Meppen)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO):

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

1

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

2

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

Unterhalt

864,00 €

nichtselbständige Tätigkeit

300,00 €

Kindergeld

908,00 €

Wohngeld

440,00 €

Gesamt

2.512,00 €

Einkommen:

2.512,00 €

Hiervon sind abzusetzen:

Versicherungen

Summe

-28,00 €

Wohnkosten

Summe

-740,00 €

Freibeträge

Antragsteller (B.)

-494,00 €

Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)

-414,00 €

Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)

-414,00 €

Kind 6-13 Jahre (B.)

-342,00 €

Summe

-1.664,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige

- 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:

-145,00 €

3

Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.

4

Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

5

Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.

II. Allgemeine Gründe

6

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).