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AG·1 F 337/25·18.07.2025

Einkommen, Krankenversicherung, Bewilligung, Unterkunft, Verfahrenskostenhilfe, Freibetrag, Werbungskosten, FamFG, Form, Fahrtkosten, Antragsteller, Wohnkosten, Strom, Landesjustizkasse, einzusetzendes Einkommen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Das Amtsgericht bewilligt Verfahrenskostenhilfe nach § 113 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 ZPO und ordnet die Beiordnung einer Rechtsanwältin an. Nach Abzug von Versicherungen, Werbungskosten, Unterkunft und Freibeträgen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 599 €, woraus monatliche Raten von 299 € als Zahlungsanordnung festgesetzt werden. Ein Vermögenseinsatz ist nicht zumutbar; die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Erfolgsaussichten.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt; Bewilligung mit Zahlungsanordnung (299 € monatlich) und Beiordnung einer Rechtsanwältin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe nach § 113 FamFG kann für den ersten Rechtszug bewilligt werden und mit einer Zahlungsanordnung (Raten) verbunden werden.

2

Die Höhe der monatlichen Raten bemisst sich nach dem einzusetzenden Einkommen; abzugsfähige Aufwendungen (Versicherungen, Werbungskosten, Unterkunft, Freibeträge) sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

3

Ein Einsatz von Vermögen ist nur vorzunehmen, wenn Vermögen vorhanden und dessen Einsatz zumutbar ist; fehlt ein zumutbarer Vermögenseinsatz, kann stattdessen eine Ratenbewilligung erfolgen.

4

Verfahrenskostenhilfe wird versagt, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist oder hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt; liegt dies nicht vor, ist die Bewilligung zu erteilen.

5

Die Beiordnung eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt nach § 121 ZPO in Verbindung mit § 113 FamFG, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung gegeben sind.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ 119 Abs. 1 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 121 Abs. 3 ZPO§ 115 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwältin ... wird als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet

(§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 299,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.09.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I.

2

Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.

3

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

nichtselbständige Tätigkeit 2.267,00 €

Gesamt 2.267,00 €

Einkommen: 2.267,00 €

4

Hiervon sind abzusetzen:

Versicherungen

freiw. Krankenversicherung 27,00 €

Summe – 27,00 €

Werbungskosten

Fahrtkosten Strom 60,00 €

Summe – 60,00 €

Wohnkosten

Kosten für Unterkunft 680,00 €

Summe – 680,00 €

Freibeträge

Antragsteller (Bund) (Strom, Telefon, Pfändungen) – 619,00 €

Summe – 619,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige – 282,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 599,00 €

5

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers von 599,00 € monatliche Raten von 299,00 € zu bezahlen.

6

Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.

7

Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.

II. Allgemeine Gründe

8

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).