Einkommen, Krankenversicherung, Bewilligung, Unterkunft, Verfahrenskostenhilfe, Freibetrag, Werbungskosten, FamFG, Form, Fahrtkosten, Antragsteller, Wohnkosten, Strom, Landesjustizkasse, einzusetzendes Einkommen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Das Amtsgericht bewilligt Verfahrenskostenhilfe nach § 113 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 ZPO und ordnet die Beiordnung einer Rechtsanwältin an. Nach Abzug von Versicherungen, Werbungskosten, Unterkunft und Freibeträgen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 599 €, woraus monatliche Raten von 299 € als Zahlungsanordnung festgesetzt werden. Ein Vermögenseinsatz ist nicht zumutbar; die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Erfolgsaussichten.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt; Bewilligung mit Zahlungsanordnung (299 € monatlich) und Beiordnung einer Rechtsanwältin.
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe nach § 113 FamFG kann für den ersten Rechtszug bewilligt werden und mit einer Zahlungsanordnung (Raten) verbunden werden.
Die Höhe der monatlichen Raten bemisst sich nach dem einzusetzenden Einkommen; abzugsfähige Aufwendungen (Versicherungen, Werbungskosten, Unterkunft, Freibeträge) sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Ein Einsatz von Vermögen ist nur vorzunehmen, wenn Vermögen vorhanden und dessen Einsatz zumutbar ist; fehlt ein zumutbarer Vermögenseinsatz, kann stattdessen eine Ratenbewilligung erfolgen.
Verfahrenskostenhilfe wird versagt, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist oder hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt; liegt dies nicht vor, ist die Bewilligung zu erteilen.
Die Beiordnung eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt nach § 121 ZPO in Verbindung mit § 113 FamFG, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung gegeben sind.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwältin ... wird als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet
(§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.
Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 299,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.09.2025, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I.
Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers stellen sich wie folgt dar:
Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto
nichtselbständige Tätigkeit 2.267,00 €
Gesamt 2.267,00 €
Einkommen: 2.267,00 €
Hiervon sind abzusetzen:
Versicherungen
freiw. Krankenversicherung 27,00 €
Summe – 27,00 €
Werbungskosten
Fahrtkosten Strom 60,00 €
Summe – 60,00 €
Wohnkosten
Kosten für Unterkunft 680,00 €
Summe – 680,00 €
Freibeträge
Antragsteller (Bund) (Strom, Telefon, Pfändungen) – 619,00 €
Summe – 619,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige – 282,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 599,00 €
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers von 599,00 € monatliche Raten von 299,00 € zu bezahlen.
Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.
Der Antragsteller ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.
II. Allgemeine Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).