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AG·1 F 286/21·03.01.2022

Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtFamilienprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In der Abstammungssache begehrt das Kind die Feststellung, dass der Beteiligte Vater ist. Das Gericht ordnete förmlichen Beweis durch ein Abstammungsgutachten an und brachte die Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Nachweis. Der Antrag wurde stattgegeben; die Kosten trägt der Beteiligte, der Verfahrenswert wurde auf 2.000 € festgesetzt (§ 81 Abs. 1 S.1 FamFG, § 47 FamGKG).

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stattgegeben; Kosten dem Beteiligten auferlegt und Verfahrenswert auf 2.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

2

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn keine anderweitige rechtsverbindliche Vaterschaft besteht.

3

Gerichtliche Feststellungen der Abstammung können auf förmlichem Beweis durch ein Abstammungsgutachten gestützt werden, wenn dieses die biologische Abstammung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.

4

Der Verfahrenswert in familiengerichtlichen Streitigkeiten ist nach den Vorschriften des FamGKG, insbesondere § 47 FamGKG, festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 1594 Abs. 1, § 1597, § 1598a§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 1600d Abs. 1 BGB§ 169 ff FamFG§ 1600d Abs. 1 BGB§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB

Leitsatz

Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren, in dem die Vaterschaft festgestellt wird, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … der Vater des Kindes … geboren am … ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte ….

3. Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses. Das Kind … beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligter … sein Vater ist.

2

Der Beteiligte … beantragt in der Abstammungssache eine Entscheidung nach Sachlage.

3

Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.

4

Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.

5

Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.

6

Die Vaterschaft ist nach §§ 1600 d Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellen, da bislang keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB bestand.

7

Nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten steht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beteiligte … der biologische Vater des Kindes … ist.

8

Kosten und Nebenentscheidungen

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.