Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren
KI-Zusammenfassung
In der Abstammungssache begehrt das Kind die Feststellung, dass der Beteiligte Vater ist. Das Gericht ordnete förmlichen Beweis durch ein Abstammungsgutachten an und brachte die Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Nachweis. Der Antrag wurde stattgegeben; die Kosten trägt der Beteiligte, der Verfahrenswert wurde auf 2.000 € festgesetzt (§ 81 Abs. 1 S.1 FamFG, § 47 FamGKG).
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stattgegeben; Kosten dem Beteiligten auferlegt und Verfahrenswert auf 2.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn keine anderweitige rechtsverbindliche Vaterschaft besteht.
Gerichtliche Feststellungen der Abstammung können auf förmlichem Beweis durch ein Abstammungsgutachten gestützt werden, wenn dieses die biologische Abstammung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.
Der Verfahrenswert in familiengerichtlichen Streitigkeiten ist nach den Vorschriften des FamGKG, insbesondere § 47 FamGKG, festzusetzen.
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Leitsatz
Die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren, in dem die Vaterschaft festgestellt wird, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … der Vater des Kindes … geboren am … ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte ….
3. Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses. Das Kind … beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligter … sein Vater ist.
Der Beteiligte … beantragt in der Abstammungssache eine Entscheidung nach Sachlage.
Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.
Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.
Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.
Die Vaterschaft ist nach §§ 1600 d Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellen, da bislang keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB bestand.
Nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten steht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beteiligte … der biologische Vater des Kindes … ist.
Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.