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AG·1 F 260/23·21.09.2023

Keine Festsetzung gem. § 33 RVG für rein außergerichtliche Tätigkeiten

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Vertreterin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwaltsvergütung nach § 33 RVG. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil der Verfahrenswert bereits per Beschluss festgesetzt war und § 33 nur gerichtliche Tätigkeiten erfasst. Die anwaltliche Tätigkeit war rein außergerichtlich; in Streitfällen bleibt die Honorarklage. Das Verfahren ist nach § 33 Abs.9 RVG gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG als unzulässig zurückgewiesen, da Verfahrenswert bereits festgesetzt und Tätigkeit rein außergerichtlich war

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist ausgeschlossen, wenn der Verfahrenswert bereits durch einen gerichtlichen Beschluss (vgl. § 32 RVG) festgesetzt wurde.

2

§ 33 RVG findet nur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird; reine außergerichtliche Tätigkeiten sind nicht erfasst.

3

Der Antrag nach § 33 Abs.1 RVG hat subsidiären Charakter gegenüber § 32 RVG; eröffnet § 32 eine Wertfestsetzung, ist ein Antrag nach § 33 unzulässig.

4

Bleibt der Rechtsanwalt ausschließlich außergerichtlich tätig, ist eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 33 RVG ausgeschlossen; bei Gebührenstreitigkeiten ist gegebenenfalls die Erhebung einer Honorarklage erforderlich.

5

Das Verfahren über einen Antrag nach § 33 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nach § 33 Abs.9 RVG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ RVG § 32, § 33§ 33 RVG§ 32 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Leitsatz

Ist ein Rechtsanwalt nur außergerichtlich tätig, so ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen. Bei Streitigkeiten muss gegebenenfalls eine Honorarklage erhoben werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Neben einem bereits erfolgten gerichtlichen Beschluss über den Verfahrenswert bedarf es einer darüber hinausgehenden Festsetzung des Verfahrenswerts für die Anwaltsgebühren nach dem RVG nicht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnervertreterin vom 17.08.2023 auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Anwaltsvergütung gemäß § 33 RVG wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Anwaltsvergütung gemäß § 33 RVG ist unzulässig.

2

Per Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 16.08.2023 wurde der Verfahrenswert bereits festgesetzt. Die Rechtsanwaltsgebühren sind entsprechend dieses Beschlusses festzusetzen, § 32 RVG. Einer darüberhinausgehenden Festsetzung des Verfahrenswerts für die Anwaltsgebühren bedarf es daher nicht.

3

Der Rechtsanwalt wird jedoch stets zu beachten haben, dass § 33 Abs. 1 ein reines Antragsverfahren darstellt und dass ein Antrag nach § 33 Abs. 1 auf Festsetzung des Wertes der Rechtsanwaltsgebühren stets subsidiären Charakter zu § 32 hat, dh soweit § 32 eine Wertfestsetzung eröffnet, ist diese auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. Ein Antrag nach § 33 Abs. 1 wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 60. Ed. 1.6.2023, RVG § 33 Rn. 2-2a).

4

Soweit im Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 07.09.2023 dargelegt wird, dass die anwaltliche Tätigkeit darin bestanden habe, zu prüfen, ob ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der kurzen Ehezeit zu stellen sei, handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Im Termin vom 16.08.2023 wurde lediglich deklaratorisch festgestellt, dass kein Antrag gestellt wird.

5

Eine gerichtliche Tätigkeit bezüglich des Versorgungsausgleichs erfolgte somit nicht.

6

§ 33 findet nur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird.(BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 61. Ed. 1.9.2023, RVG § 33 Rn. 1)

7

Hier erfolgte eine außergerichtliche Tätigkeit, jedoch nicht eine gerichtliche Tätigkeit.

8

Bleibt der Rechtsanwalt nur außergerichtlich tätig, so ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen. Hier bleibt bei Streitigkeiten nur die Honorarklage.(BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 61. Ed. 1.9.2023, RVG § 33 Rn. 1).

9

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).