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AG·1 F 157/24·20.01.2025

Örtliche Zuständigkeit

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin/Antragstellerin begehrte Unterhalt für ein minderjähriges Kind; das AG Sonthofen setzte den Verfahrenswert fest, erklärte sich jedoch örtlich unzuständig. Zentral war, welches Gericht bei Unterhalt minderjähriger Kinder örtlich zuständig ist. Das Gericht verwies an das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, weil nach FamFG der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bzw. des zur Vertretung befugten Elternteils maßgeblich ist und keine Ehesache anderweitig anhängig ist.

Ausgang: Amtsgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Unterhaltsverfahren an das zuständige Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach §1603 Abs.2 S.2 BGB gleichgestelltes Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2

Wenn keine Ehesache im Sinne des §121 FamFG anderweitig anhängig ist, greift die vorgenannte ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen.

3

Eine Zuständigkeit nach §232 Abs.1 FamFG geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor; ist diese nicht einschlägig, ist auf die gewöhnliche Aufenthaltsortzuständigkeit abzustellen (§232 Abs.2 FamFG).

4

Hat das angerufene Gericht keine örtliche Zuständigkeit, hat es auf Antrag die Unzuständigkeit zu erklären und das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. §§281 ZPO, 112 ff. FamFG).

Relevante Normen
§ FamFG § 112 Nr. 1, § 113, § 231 Abs. 1, § 232 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 121§ BGB § 1603 Abs. 2§ 121 FamFG§ 112 Nr. 1 FamFG§ 113 FamFG§ 231 Abs. 1 FamFG

Leitsatz

Da eine Ehesache iSd § 121 FamFG nicht anderweitig anhängig ist, ist für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Verfahrenswert wird auf 2.760,00 EUR festgesetzt.

2. Das Amtsgericht Sonthofen erklärt sich für örtlich unzuständig.

3. Das Verfahren wird von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen – Familiengericht – verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 112 Nr. 1, 113, 231 Abs. 1, 232 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG, 281 Abs. 1 ZPO. Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig. Da eine Ehesache im Sinne des § 121 FamFG nicht anderweitig anhängig ist, ist für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser liegt im Bezirk des Familiengerichts, an welches das Verfahren verwiesen wird. Eine Zuständigkeit nach § 232 Abs. 1 FamFG geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor (§ 232 Abs. 2 FamFG). Auf Antrag der Antragstel-lerseite hat sich daher das angerufene Gericht für unzuständig zu erklären und das Verfahren an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.