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AG·1 F 1079/21·22.10.2021

Kein Auskunftsanspruch mangels Rechtsschutzbedürfnis

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/Elterliche SorgeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Übersendung von Zeugnissen ihres Kindes. Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung der Ergänzungspflegerin übertragen wurde und deren erster Bericht erst am 01.11.2021 fällig ist. Solange diese Frist nicht abgelaufen ist, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag ist unzulässig und zurückzuweisen. Verfahrenswert und Kostenentscheidung wurden nach FamGKG/FamFG getroffen.

Ausgang: Antrag auf Übersendung von Zeugnisunterlagen als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein bereits an einen Ergänzungspfleger übertragener Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeitsbereich, besteht für ein vorzeitiges Auskunftsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis, solange die Frist für den ersten Bericht des Ergänzungspflegers nicht abgelaufen ist.

2

Ein Antrag ist unzulässig, wenn der beantragte Erfolg durch das abzuwartende Ergebnis eines laufenden Verfahrensschritts (z. B. Bericht des Ergänzungspflegers) erreicht werden kann.

3

Der Antragsteller kann zum Abwarten eines gesetzten Berichtstermins verpflichtet werden, wenn dadurch der Rechtsstreit ohne vorzeitige gerichtliche Entscheidung geklärt werden kann.

4

Der Verfahrenswert in Sorgerechtsangelegenheiten bemisst sich nach § 45 FamGKG; die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 1686, § 1909§ 45 FamGKG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Leitsatz

Ist die Entscheidung, ob einer Mutter Zeugnisse ihres Kindes übersandt werden, einer Ergänzungspflegerin überlassen, fehlt es einem entsprechenden Auskunftsanspruch am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Frist für den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin noch nicht abgelaufen ist. (Rn. 1 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

2. Der Antrag vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1

Die Frage, ob Zeugnisse übersandt werden müssen, wurde im Verfahren 1 F 860/21 ausführlich diskutiert und mit Beschluss vom 1.10.2021 ausdrücklich der Ergänzungspflegerin überlassen, ob und welche Zeugnisse der Mutter übersandt werden.

2

Der Ergänzungspflegerin wurde eine Frist für den ersten Bericht bis zum 1.11.20121 gesetzt.

3

Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

4

Es besteht daher für den vorliegenden Antrag kein Rechtschutzbedürfnis, er ist unzulässig.

5

Der Antragstellerin kann zugemutet werden, den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin abzuwarten. Gegebenenfalls sind dort alle gewünschten Informationen enthalten.

6

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 45 FamGKG.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.