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AG·1 Cs 502 Js 5973/21·31.05.2021

Fall der notwendigen Verteidigung

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht bestellte dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 i.V.m. § 142 StPO einen Pflichtverteidiger. Streitgegenstand war, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Das Gericht bejahte dies, weil die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen auch aus mittelbaren Folgen wie der drohenden Einziehung von Wertersatz resultieren kann. Ein hoher Einziehungsbetrag, der annähernd einem Jahresgehalt entspricht, führte zur Pflichtverteidigerbestellung.

Ausgang: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Annahme eines Falls notwendiger Verteidigung aufgrund drohender schwerer Rechtsfolgen (Geldstrafe und Einziehung von Wertersatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO i.V.m. § 142 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

2

Die "Schwere der Tat" kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben und ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3

Ein erhebliches Einziehungsrisiko, namentlich die Möglichkeit einer Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang, kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.

4

Ein Einziehungsbetrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Beschuldigten erreicht, kann bei der Abwägung maßgeblich für die Annahme notwendiger Verteidigung sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 140 Abs. 2, § 142§ 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO

Leitsatz

Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere kann - bei einer Gesamtwürdigung der Umstände - auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang eine Rolle spielen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt W. I. K., B.-gasse ..., ... P. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere - bei einer Gesamtwürdigung der Umstände - auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher - auch ohne Berücksichtigung von bisher nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten - die Pflichtverteidigerbestellung geboten.