Kostenentscheidung, Rechtskräftiger Strafbefehl, Hauptverhandlung, Notwendige Auslagen, Rechtsfolgenausspruch, Unterhaltsverpflichtung, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Strafrahmen, Schuldangemessenheit, Beschränkung des Einspruchs, Freiheitsstrafe, Einspruchsbeschränkung, Wirtschaftliche Verhältnisse, Kosten des Verfahrens, Schuldspruch, Tiermisshandlung, Schriftsätze, Tragende Gründe, Bezugnahme
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilt den Angeklagten unter Bezugnahme auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen quälerischer Tiermisshandlung zu 65 Tagessätzen à 10 €. Der Verteidiger hatte Einspruch eingelegt, der im Termin auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, sodass die Schuldentscheidung des Strafbefehls rechtskräftig blieb. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht den Strafrahmen des § 17 TierschutzG, Milderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 464, 465 StPO).
Ausgang: Schuldspruch und Verurteilung des Angeklagten zu 65 Tagessätzen à 10 €; Kosten- und Auslagentragung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Einspruch im Hauptverhandlungstermin nach § 410 Abs. 2 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, wird der Strafbefehl insoweit in der Schuldfrage rechtskräftig und ist nicht mehr überprüfbar.
Bei der Strafzumessung ist der Strafrahmen der spezialgesetzlichen Vorschrift (hier § 17 Tierschutzgesetz) maßgeblich; innerhalb dieses Rahmens sind die Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB zu beachten.
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten und seinen Unterhaltsverpflichtungen zu bemessen; wirtschaftliche Möglichkeiten können zu einer erheblichen Herabsetzung des Tagessatzes führen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 2 StPO; grundsätzlich hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Tenor
1. Der Angeklagte … wird unter Bezugnahme auf den im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Obernburg am Main vom 05.03.2024 zu einer Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Obernburg am Main hat am 05.03.2024 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen quälerischer Tiermisshandlung erlassen und gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 70 € festgesetzt.
Gegen diesen dem Verteidiger am 14.03.2024 zugestellten Strafbefehl legte dieser mit Schriftsatz vom 24.03.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch ein.
Im Rahmen der Hauptverhandlung am 06.02.2025 wurde der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
II.
Infolge dieser nach § 410 Abs. 2 StPO zulässigen und wirksamen Einspruchsbeschränkung ist der Strafbefehl, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Schuldspruch rechtskräftig geworden und unterliegt insoweit nicht mehr der Überprüfung.
III.
…
IV.
Bei der Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen des § 17 Tierschutzgesetz auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens ließ sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten: zugunsten des Angeklagten sprach, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig zeigte und nicht vorbestraft ist. Zudem war der Angeklagte einsichtig und war auf der Suche nach Unterstützung, um derartige Situationen zu vermeiden. Der Angeklagte beschleunigte zudem immens durch die Beschränkung des Einspruchs das Verfahren. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er seinen Betrieb mittlerweile auf Haltungsstufe 3 umgestellt hat.
Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht die tenorierte Geldstrafe für tat- und schuldangemessen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere mit Blick auf seine Unterhaltsverpflichtungen, war die Tagessatzhöhe mit 10 € festzusetzen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 2 StPO.