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AG·1 C 667/21 WEG·18.01.2022

Klage gegen eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Vertretung einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft. Streitpunkt ist, ob die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung bereits vorgerichtlich gilt und Vorbringen eines einzelnen Eigentümers der WEG zuzurechnen ist. Das Gericht nimmt die Figur nur im Prozessverhältnis an und erklärt vorgerichtliche Erklärungen des einzelnen Eigentümers nicht für die WEG verbindlich. Die Beschwerde wird nicht abgeholfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss als unbegründet nicht abgeholfen (Beschwerde abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, wird sie im Prozess durch die kupierte Gesamtvertretung aller Wohnungseigentümer vertreten, ausgenommen der klagende Wohnungseigentümer.

2

Die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung greift grundsätzlich nur im prozessualen Verhältnis; vorgerichtlich ist sie nur bei nachgewiesener Notwendigkeit anzunehmen.

3

Vorgerichtliche Erklärungen oder Unterlassungen eines einzelnen Wohnungseigentümers sind der gesamten WEG nicht zuzurechnen, sofern die kupierte Gesamtvertretung zu diesem Zeitpunkt nicht besteht.

4

Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Prozess als kupierte Gesamtvertretung tätig, können sie wirksame prozessuale Erklärungen (z.B. sofortiges Anerkenntnis) für die WEG abgeben, mit den entsprechenden Kostenfolgen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 572 Abs. 1§ 572 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Hat eine beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, so wird sie - soweit einer der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt - über die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung durch alle Wohnungseigentümer ohne den klagenden Wohnungseigentümer vertreten. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22.12.2021 (Bl. 20 d.A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2

Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.

3

Die Beklagte hat keine Hausverwaltung. Daher wird diese im gegenwärtigen Rahmen durch alle Wohnungseigentümer vertreten.

4

Anders sieht dies im Prozessrechtsverhältnis aus. Hier wird über die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung, soweit eben jetzt einer der Wohnungseigentümer die GdWE verklagt, die WEG durch alle Wohnungseigentümer ohne den klagenden Wohnungseigentümer vertreten. Vorgerichtich greift diese Rechtsfigur nicht, da eine Notwendigkeit hierfür zu dieser Zeit noch nicht gegeben ist. Daher war die Aufforderung an den Wohnungseigentümer ... nicht in Vertretung der gesamten GdWE zurechenbar, sondern nur an diesen Wohnungseigentümer allein gerichtet. Die Konstruktion über die Figur der kupierten Gesamtvertretung griff vorgerichtlich nicht. Insoweit war die Äußerung bzw. Nichtäußerung lediglich die Erklärung bzw. Nichterklärung des einzelnen Wohnungseigentümers ... und nicht eine solche der gesamten WEG. Daher konnte die verklagte GdWE nunmehr im Prozess noch ein sofortiges Anerkenntis mit entsprechender Kostenfolge abgeben, da hier der einzig verbliebene Wohnungseigentümer ... nunmehr allein im Wege der kupierten Gesamtvertretung die Beklagte vertreten und für diese im Prozess wirksame Erklärungen abgeben konnte.