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AG·1 C 666/23·13.10.2023

Unbegründete sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss vom 29.08.2023. Zentral war, ob die Beschwerdebegründung entscheidungserhebliche Angriffspunkte gegen den angefochtenen Beschluss enthält. Das Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da die vorgebrachten Einwendungen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Es blieb bei den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss mangels hinreichender Begründung verworfen (keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO ist nur erfolgreich, wenn die Beschwerdegründe substantiiert darlegen, dass der angefochtene Beschluss offensichtlich rechtsfehlerhaft ist oder entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt blieben.

2

Kommt die Beschwerdebegründung nicht über bloße Wiederholung oder allgemeine Kritik hinaus, rechtfertigt sie keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte aufzeigen.

4

Die Verweisung auf die im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe genügt, wenn die Beschwerde keine durchgreifenden Beanstandungen enthält.

Relevante Normen
§ ZPO § 572 Abs. 1§ 572 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

AG Fürstenfeldbruck, Bes, vom 2023-08-29, – 1 C 666/23

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 22.09.2023 gegen den Beschluss vom 29.08.2023 (Bl. 5/8 PKH-Heft) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.