Unzulässige materiell-rechtliche Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts. Streitpunkt ist, ob materiell-rechtliche Einwendungen (soziale/gesundheitliche Lage, Zahlungsunfähigkeit, Berechtigung der Räumung) im Kostenfestsetzungsbeschluss durchgreifen. Das Gericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und schloss sich der Beurteilung des Landgerichts an, wonach solche Einwendungen im Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Belang sind.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Schuldnerin gemäß §§ 767, 794, 795 ZPO Einwendungen gegen den festgestellten Kostenanspruch erheben.
Bei der Überprüfung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sind soziale und gesundheitliche Schwächen, drohende Obdachlosigkeit und Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich für die Feststellung der Kostentragungspflicht.
Eine Auflage von Kosten zugunsten des Schuldners aus Billigkeit nach § 788 Abs. 4 ZPO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt besondere, den Einzelfall prägende Umstände voraus.
Gegen die Höhe des festgesetzten Betrags sind nur durchgreifende und substantiierte Einwendungen erfolgreich; pauschale oder nicht näher ausgeführte Rügen genügen nicht.
Leitsatz
Soziale und gesundheitliche Schwäche, drohende Obdachlosigkeit, Zahlungsunfähigkeit sowie die Berechtigung der der Räumung zugrunde liegenden Kündigung und der Räumung selbst sind im Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Belang. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 01.08.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 19.04.2023 im Verfahren 1 M 1274/22 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Nach § 767 ZPO in Verbindung mit § 795 ZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Antragstellerin Einwände gegen den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2023 (Az.: 1 M 1274/22) festgestellten Anspruch geltend machen.
Die vorgebrachten Einwände greifen jedoch nicht durch, was auch bereits vom Landgericht München II unter dem Az.: 6 T 1865/23 ABL mit unanfechtbarem Beschluss vom 10.07.2023 festgestellt wurde. Dort heißt es auszugsweise:
„Die Schuldnerin hat gem. § 788 Abs. 1 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Ihre Einwendungen greifen nicht durch. Soziale und gesundheitliche Schwäche, drohende Obdachlosigkeit, Zahlungsunfähigkeit sowie die Berechtigung der der Räumung zugrunde liegenden Kündigung und der Räumung selbst sind im Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Belang. Anlass, der Gläubigerin aus Billigkeitsgründen gem. § 788 Abs. 4 ZPO Kosten aufzuerlegen, besteht nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss, denen sich das Beschwerdegericht aufgrund eigener Prüfung anschließt, kann insoweit verwiesen werden. Durchgreifende Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Betrages hat die Schuldnerin ebenfalls nicht erhoben.“
Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu Eigen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.