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AG·1 C 579/20·22.02.2021

Normaltarif, Mietwagen, Kraftfahrzeug, Zustellung, Schwacke-Liste, Klage, Vereinbarung, Verzug, Rechtsprechung, Rechnung, Gebrauchtwagenmarkt, Anlage, Abzug, Sachentscheidung

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 BGB. Das Gericht erkennt einen Abzug vom Normaltarif für ein Werkstattersatzfahrzeug an und schätzt den Tarif auf Grundlage der Schwacke-Liste zu 90 %. Desinfektionskosten werden mangels vertraglicher Vereinbarung nicht erstattet. Zinsen stehen ab Zustellung des Mahnbescheids zu; Mahnschreiben begründen keinen Verzug.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf 514,80 € für Mietwagenkosten stattgegeben, sonstige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Werkstattersatzfahrzeug ist wegen geringerer Aufwendungen ein Abzug vom Normaltarif vorzunehmen.

2

Bei der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands nach § 287 ZPO kann der Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Grundlage herangezogen werden.

3

Ansprüche auf Erstattung von Desinfektionskosten setzen eine vertragliche Vereinbarung oder anderweitige Berechtigung zur gesonderten Vergütung voraus; allgemeine Pandemieanforderungen begründen keinen Vergütungsanspruch.

4

Zinsen aus Schadensersatzansprüchen können erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden; maßgeblich ist die Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 696 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit §§ 288, 291 BGB.

5

Ein bloßes Zahlungsmitteilungsschreiben stellt nicht ohne weiteres eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar und begründet daher nicht zwingend Verzug.

Relevante Normen
§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB§ 696 Abs. 3 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 514,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.765,76 € bis 18.12.2020 und auf 568,35 € ab 19.12.2020 festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

2

Im Hinblick auf den für erledigten erklärten Betrag von 2.197,41 € ist die Rechtshängigkeit nachträglich entfallen, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO; insoweit war eine Sachentscheidung nicht mehr zu treffen.

3

1. Der Kläger kann gem. § 249 BGB Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 514,80 € verlangen.

4

Dem Kläger wurde unstreitig kein Selbstfahrermietfahrzeug, sondern ein Werkstattersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Eggenfelden ein Abzug vom Normaltarif angezeigt. Denn bei einem Werkstattersatzfahrzeug fallen geringere Kosten an als bei einem Selbstfahrermietfahrzeug. Ein solches hat umfangreichere und kostenintensivere Zulassungsauflagen zu erfüllen als ein gewöhnliches Kraftfahrzeug, etwa einen geeichten Tacho, eine jährliche TÜV-Überprüfung und einen besonderen Versicherungstarif. Darüber hinaus sind Mietwagen mit weiteren preisbildenden Faktoren belastet, nämlich mit einer erhöhten Abschreibung und höheren Versicherungsprämien. Solche Fahrzeuge können ferner nur mit deutlichen Preisabschlägen auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden.

5

Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 287 ZPO auf 90 % des Normaltarifs. Dieser gefestigten Rechtsprechung hat die Klägerseite in ihrem Antrag bereits Rechnung getragen.

6

Das Amtsgericht Eggenfelden zieht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung den Schwacke-Mietpreisspiegel (sog. Schwacke-Liste) als geeignete Grundlage zur Schätzung des Normaltarifs heran. Der Kläger hat unbestritten dargelegt, dass sich nach der Schwacke-Liste, ausgehend von der Mietwagengruppe 5 und dem PLZ-Gebiet 843xx für sechs Tage ein Betrag von 772,00 € ergibt. 90 % dieses Normaltarifs betragen 694,80 €. Die Beklagte hat bereits 180 € erstattet; die zu erstattende Differenz beträgt mithin 514,80 €.

7

2. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrzeugdesinfektionskosten in Höhe von 53,55 €.

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Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um unfallkausale Kosten handelt oder nicht. Denn es fehlt bereits an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Kläger und Reparaturwerkstätte. Der Kläger hat auf entsprechenden Einwand der Beklagten nicht nachgewiesen, dass man eine Vergütung für Desinfektionskosten vereinbart hätte. Von einer stillschweigenden Übereinkunft ist nicht auszugehen, da es in Zeiten der Pandemie sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich allgemein für selbstverständlich angesehen wird, dass weder Desinfiziermittel noch der personelle Aufwand für Desinfektion in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich um eine gesamtgesellschaftliche Anforderung, die jeden trifft und nicht gesondert zu vergüten ist.

II.

9

Zinsen kann der Kläger gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit verlangen, mithin ab Zustellung des Mahnbescheids, § 696 Abs. 3 ZPO. Verzug ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.07.2020 (Anlage K 4). Dieses Schreiben ist nicht als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen; es handelt sich lediglich um eine Zahlungsmitteilung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.