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AG·1 C 419/20·07.06.2021

Schreibversehen, Nettokaltmiete, Diktat, offensichtliches, Klagepartei, ZPO, Endurteils, offensichtliches Schreibversehen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Pfaffenhofen berichtigte das Endurteil vom 23.04.2021 im Tenor Ziffer 2 und setzte die Nettokaltmiete ab 01.12.2020 auf 777,48 € fest. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens. Die Klagepartei war angehört worden, hat sich jedoch nicht geäußert. Im Urteil war die korrekte Miete bereits unter Ziffer III, Seite 11 angegeben.

Ausgang: Berichtigung des Endurteils hinsichtlich Ziffer 2: Nettokaltmiete ab 01.12.2020 auf 777,48 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Urteilen, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, soweit die beabsichtigte Entscheidung eindeutig aus der Urteilsurkunde oder sonstigen Akten hervorgeht.

3

Erhält eine Partei Gelegenheit zur Stellungnahme und erhebt sie keine Einwendungen, steht dies einer Berichtigung nicht entgegen.

4

Die Berichtigung kann den Tenor des Endurteils auf die zuvor eindeutig dokumentierte, beabsichtigte Festsetzung anpassen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm von 23.04.2021 wird im Tenor hinsichtlich der Ziffer 2.) wie folgt berichtigt:

Die Nettokaltmiete wird ab 01.12.2020 auf 777,48 € festgesetzt.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Die Klagepartei war angehört worden, hatte sich aber bis heute nicht geäußert. Unter Ziffer III. Seite 11 des Endurteils war ausdrücklich die Nettokaltmiete mit 777,48 € angegeben worden.