Schreibversehen, Nettokaltmiete, Diktat, offensichtliches, Klagepartei, ZPO, Endurteils, offensichtliches Schreibversehen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Pfaffenhofen berichtigte das Endurteil vom 23.04.2021 im Tenor Ziffer 2 und setzte die Nettokaltmiete ab 01.12.2020 auf 777,48 € fest. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens. Die Klagepartei war angehört worden, hat sich jedoch nicht geäußert. Im Urteil war die korrekte Miete bereits unter Ziffer III, Seite 11 angegeben.
Ausgang: Berichtigung des Endurteils hinsichtlich Ziffer 2: Nettokaltmiete ab 01.12.2020 auf 777,48 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Urteilen, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, soweit die beabsichtigte Entscheidung eindeutig aus der Urteilsurkunde oder sonstigen Akten hervorgeht.
Erhält eine Partei Gelegenheit zur Stellungnahme und erhebt sie keine Einwendungen, steht dies einer Berichtigung nicht entgegen.
Die Berichtigung kann den Tenor des Endurteils auf die zuvor eindeutig dokumentierte, beabsichtigte Festsetzung anpassen.
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm von 23.04.2021 wird im Tenor hinsichtlich der Ziffer 2.) wie folgt berichtigt:
Die Nettokaltmiete wird ab 01.12.2020 auf 777,48 € festgesetzt.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Die Klagepartei war angehört worden, hatte sich aber bis heute nicht geäußert. Unter Ziffer III. Seite 11 des Endurteils war ausdrücklich die Nettokaltmiete mit 777,48 € angegeben worden.