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AG·1 C 287/21·07.06.2021

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KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte geltend gemacht Ansprüche auf erstmaligen Anschluss eines Hauses an das Leitungsnetz. Das Amtsgericht pflichtete dem nicht bei und erklärte sich nach §281 Abs.1 ZPO für sachlich unzuständig. Es stellte fest, dass die hier streitigen vorgelagerten Anschlusskosten nicht von der Niederspannanschlussverordnung erfasst sind, sondern unter das EnWG fallen. Daher wurde der Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Ingolstadt – Handelskammer – verwiesen.

Ausgang: Amtsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Klage an das sachlich zuständige Landgericht Ingolstadt (Handelskammer).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht hat auf Antrag die sachliche Unzuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO festzustellen und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

2

Ansprüche auf den erstmaligen Anschluss an ein Leitungsnetz, die die vorgelagerten Kosten des Anschlusses betreffen, fallen nicht unter Regelungen, die erst mit dem Anschluss Wirkung entfalten.

3

Vorgelagerte Anschlusskosten sind bürgerliche Ansprüche, die dem Energiewirtschaftsgesetz zuzuordnen sein können und damit der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 EnWG unterliegen.

4

§ 102 Abs. 2 EnWG begründet für nach § 102 EnWG erfasste Streitigkeiten die Zuständigkeit der Handelskammern der Landgerichte.

Relevante Normen
§ 281 Abs. 1 ZPO§ 102 EnWG§ 102 Abs. 2 EnWG

Tenor

1. Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm erklärt sich für sachlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Ingolstadt - Handelskammer - verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

2

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 102 EnWG. Die Klagepartei macht Ansprüche für den erstmaligen Anschluss eines Haus an das Leitungsnetz der Klägerin geltend. Damit ergeben sich die Ansprüche entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht aus der Niederspannanschlussverordnung, da diese Wirkungen erst mit dem Anschluss entstehen. Hier geht es aber gerade um die Kosten für den Anschluss selbst, die zeitlich vorgelagert sind. Dabei handelt es sich aber gerade um bürgerliche Rechts-Ansprüche der Klägerin aus dem Energiewirtschaftsgesetz und insoweit um solche die vom Energiewirtschaftsgesetz nach § 102 EnWG erfasst werden, so dass die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Ingolstadt und nach § 102 Abs. 2 EnWG der Handelskammer besteht.