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AG·1 C 203/24·23.12.2024

Anspruch auf Krankentagegeld bei Wohnsitz im Ausland

ZivilrechtVersicherungsrechtKrankentagegeldversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Krankentagegeld nach einem Knöchelbruch, war zum Zeitpunkt der Erkrankung im europäischen Ausland wohnhaft. Die Beklagte beruft sich auf § 1 Abs. 6 MB/KT, der den Schutz auf Deutschland beschränkt und im EU-Ausland nur während einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung leistet. Das AG hält die Klausel für wirksam (§ 207 Abs. 3 VVG) und verneint einen Europarechtsverstoß; zudem ist die Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Krankentagegeld im Hinblick auf Wohnsitzverlagerung ins EU-Ausland als unbegründet abgewiesen; Klausel für wirksam gehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Regelung, die den Versicherungsschutz der Krankentagegeldversicherung grundsätzlich auf Deutschland beschränkt und für Aufenthalte im übrigen EU-Ausland nur während einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung Leistung gewährt, ist zulässig und wirksam.

2

Nach § 207 Abs. 3 VVG ist es zulässig, den Umfang des Versicherungsschutzes außerhalb Deutschlands vertraglich zu beschränken.

3

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat der EU besteht Deckungsschutz in der Krankentagegeldversicherung regelmäßig nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus.

4

Der Anspruch auf Krankentagegeld setzt die substantiierte Darlegung und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Anspruchsteller voraus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ MB/KT 2009 § 1 Abs. 6§ VVG § 207 Abs. 3§ 207 Abs. 3 VVG

Leitsatz

Die Regelung in § 1 Abs. 6 MB/KT 2009, die den Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung grundsätzlich auf Deutschland beschränkt und nach der darüber hinaus im europäischen Ausland nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung Krankentagegeld gezahlt wird, ist wirksam. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Krankentagegeld.

2

Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde unter Versicherungsscheinnnummer: … ein Krankenversicherungsvertrag einschließlich Krankentagegeld abgeschlossen. Auf Versicherungsvertrag und Versicherungsschein vom 08.09.2000 wird vollumfänglich Bezug genommen.

3

Am 06.11.2021 erlitt der Kläger einen Knöchelbruch. Er war damals in … wohnhaft.

4

Der Kläger behauptet, er sei vom 06.11.2021 bis einschließlich 31.01.2022 arbeitsunfähig gewesen. Ihm stünde somit ein Krankentagegeld in Höhe von 4.489,32 EUR zu.

5

Kläger stellt daher die Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.489,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.12.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2024 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleitstung – vorläufig vollstreckbar.

6

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

7

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankentagegeld weil er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der angeblichen Arbeitsunfähigkeit im Ausland hatte. Der Versicherungsschutz der Krankentagegeldversicherung erstreckt sich gem. § 1 Abs. 6 Mb/KT (Anlage K1) nur auf Deutschland. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland wird Krankentagegeld nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem Krankenhaus gezahlt. Dies ist unstreitig erfolgt.

8

Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit weder schlüssig vorgetragen, noch nachgewiesen.

9

Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung die unstreitig vereinbarte Klausel des Versicherungsvertrags sei unbillig und unwirksam.

10

Hinsichtlich des gesamten weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze.

Gründe

11

Die Klage war abzuweisen, da dem Kläger ein Anspruch auf Krankentagegeld nicht zusteht. Gemäß § 1 Abs. 6 Mb/KT erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Deutschland. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung Krankentagegeld gezahlt. Diese Klausel ist wirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 207 Abs. 3 VVG ist es zulässig, dass der Umfang des Versicherungsschutzes außerhalb von Deutschland geringer ist als in Deutschland selbst (Bach Moser Private Krankenversicherung 6. Auflage 2023 Mb/KT § 1 Rn. 45). Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedsstaat der EU besteht Deckungsschutz nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (Bach Moser a.a.O.). Anhaltspunkte, dass § 1 Abs. 6 Mb/KT gegen Europarecht verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich.

12

Die Klage war daher abzuweisen.