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AG·054 F 884/22·09.02.2023

Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnete gemäß § 1809 BGB eine Ergänzungspflegschaft an und bestellte eine Ergänzungspflegerin, da die alleinsorgeberechtigte Mutter von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen ist. Anlass war die bereits unterschriebene Übertragung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt. Ein persönliches Haftungsrisiko des Kindes bestand, weil die Gesellschafterstellung nicht erst mit Registereintragung wirksam werden sollte. Die Geeignetheit der Ergänzungspflegerin wurde geprüft und bejaht.

Ausgang: Anordnung der Ergänzungspflegschaft und Bestellung einer Ergänzungspflegerin als erforderlich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB ist erforderlich, wenn für den Minderjährigen ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vorgenommen werden soll.

2

Ein Geschäft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn durch die Verfügung ein persönliches Haftungsrisiko des Minderjährigen begründet wird, etwa bei Übernahme einer Gesellschafterstellung ohne aufschiebende Bedingung der Registereintragung (vgl. §§ 176 Abs.2 i.V.m. Abs.1 HGB).

3

Die alleinsorgeberechtigte Mutter kann von der Vertretungsmacht des Kindes ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt besteht und damit die Gefahr einer nachteiligen Entscheidung für das Kind gegeben ist (§§ 1629 Abs.2, 1795 Abs.2 BGB i.V.m. § 181 Alt.1 BGB).

4

Das Gericht hat vor Bestellung einer Ergänzungspflegerin die Beteiligten anzuhören und die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person zur Wahrung der Kindesinteressen zu prüfen; eine berufsmäßige Übernahme ist zulässig und kann angeordnet werden.

Relevante Normen
§ BGB § 181, § 1629, § 1809§ 1809 BGB§ 181 BGB§ 176 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HGB§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 Alt. 1 BGB

Leitsatz

Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Bestellung der Ergänzungspflegerin ist erforderlich, wenn ein für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vorgenommen werden soll. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist alleine deshalb nicht gegeben, da die Gesellschafterbestellung nicht unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt ist, dass diese erst mit Vollzug der Registereintragung wirksam wird, so dass ein persönliches Haftungsrisiko besteht. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wirkungskreis umfasst:

- Vertretung von xxx der Kommanditanteile von hinsichtlich der Überlassung an der

2. Als Ergänzungspflegerin wird Frau Rechtsanwältin bestellt.

Die Ergänzungspflegerin übt die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig aus.

Gründe

1

Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Bestellung der Ergänzungspflegerin war gemäß § 1809 BGB erforderlich.

2

Die alleinsorgeberechtigte Mutter ist von der Vertretung des betroffenen Kindes ausgeschlossen, auf die bereits ergangen gerichtlichen Verfügungen wird Bezug genommen.

3

Dem Gericht wurde mit Schreiben vom 21.12.2022 eine Übertragung/Schenkung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt übersandt.

4

Die Erklärungen wurden bereits abgegeben (vorliegend sind die jeweiligen Verträge bereits unterschrieben).

5

Die Kindsmutter ist zum einem die einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der GmbH (Komplementär der KG) zum anderen (Kommanditist) sowie die alleinige gesetzliche Vertreterin des Betroffenen.

6

Ein rein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäfts ist alleine deshalb schon nicht gegeben, da die Gesellschafterstellung nicht unter der aufschiebenden Bedingung bestellt worden ist, dass diese erst mit Vollzug der Registereintragung wirksam wird. Somit besteht das persönliche Haftungsrisiko gern. §§ 176 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HGB, was rechtlich nachteilig ist, im Übrigen wird auf die bereits ergangen gerichtlichen Verfügungen, Bezug genommen.

7

Somit ist die alleinige gesetzliche Vertreterin des Betroffenen von der Vertretungsmacht gern. §§ 1629 Abs. 2 Satz 1,1795 Abs. 2 i.V.m. 181 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.

8

Mit Schreiben vom 06.02.2023 teilte das Gericht der Kindsmutter mit, dass beabsichtigt ist, Fr. RA als Ergänzungspflegerin zu bestellen, die Kindsmutter erhielt hierzu die Gelegenheit zu Stellungnahme.

9

Fr. RA …| erklärte in einem Gespräch, dass sie bereit ist, eine Ergänzungspflegschaft zu übernehmen. Sie erklärte weiter, dass sie bereits mehrere Ergänzungspflegschaften übernommen hat.

10

Mit Schreiben vom 07.02.2023 übermittelte die Kindsmutter durch ihre Steuerberaterin einen Gegenvorschlag bzgl. der Person des Ergänzungspflegers.

11

Fr. RA| hat bereits mehrere Ergänzungspflegschaften übernommen, von ihrer Geeignetheit hinsichtlich der Wahrung der Kindesinteressen, konnte sich das Gericht bereits überzeugen.