Voraussetzung für die Entlassung eines Vormunds
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht entließ die bestellte Vormündin, weil sie für die Wahrnehmung des Vormundamts ungeeignet und das Wohl der Mündel gefährdet war. Entscheidungsgrund waren Analphabetismus, Unfähigkeit zur Orientierung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Unkenntnis grundlegender Begriffe und falsche Ausweisdokumente. Mangels geeigneter ehrenamtlicher Person wurde das Jugendamt als Vormund bestellt.
Ausgang: Entlassung der Vormündin wegen Ungeeignetheit wird stattgegeben; Jugendamt als neuer Vormund bestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Entlassung eines Vormunds nach § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist geboten, wenn dessen Geeignetheit fehlt und die Amtsausübung das Wohl der Mündel gefährdet.
Eignung zum Vormundamt setzt die Fähigkeit voraus, Behördenangelegenheiten zu bewältigen und die erforderlichen Sachverhalte zu erfassen; erhebliche Analphabetismus oder grundlegende Unkenntnis können zur Ungeeignetheit führen.
Das Gericht kann seine Beurteilung der Eignung aus dem persönlichen Eindruck im Verpflichtungstermin sowie aus Berichten des Jugendamts und Dolmetscherangaben stützen.
Fehlt eine geeignete ehrenamtliche Einzelperson, ist die Bestellung des Jugendamts als beruflicher Vormund zulässig, um die Interessen der Mündel zu wahren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Die Entlassung eines Vormunds ist dann geboten, wenn der bestellte Vormund Analphabet und mit Behördenangelegenheiten völlig überfordert ist, wenn er sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht orientieren kann, den Begriff der Haftpflichtversicherung nicht kennt und statt der Ausweispapiere des Mündels die Ausweise der eigenen Kinder dem Gericht vorlegt. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Frau wird als Vormund entlassen.
2. Als neuer Vormund wird bestellt:
D. Landratsamt S2, Amt für Jugend und Familie, S2.
Gründe
Der bisherige Vormund ist zu entlassen, da sie für dieses Amt untauglich ist und eine Ausübung des Vormundamtes das Wohl der Mündel gefährden würde, § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Der mit richterlichem Beschluss vom 13.6.2022 bestellte Vormund Frau ist nach dem im Verpflichtungstermin vom 13.07.2022 gewonnen Eindruck des Gerichts als Vormund nicht geeignet und eine Ausübung des Vormundamtes würde das Wohl der Mündel gefährden: Frau ist Analphabetin und mit Behördenangelegenheiten völlig überfordert. Frau reiste zum Verpflichtungstermin mit einem Taxi an, da sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht orientieren konnte. Frau kannte z.B. den Begriff einer Haftpflichtversicherung nicht. Zu Beginn des Verpflichtungstermins am 13.07.2022 wurde der Vormund aufgefordert die Ausweispapiere der Mündel vorzulegen - übergeben wurden stattdessen Ausweise ihrer eigenen Kinder. Diese Punkte wurde durch das zuständige Jugendamt im Gespräch vom 07.06.2022 offensichtlich übersehen - vgl. Bericht vom 9.6.2022 im Verfahren 001 F 439/22 (Bl. 32-34 d.A.). Die Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der Ungeeignetheit als Vormund wurde auch durch den anwesenden Dolmetscher geteilt. Bei Vorliegen dieser Information wäre eine Bestellung als Vormund nicht erfolgt. Da keine weitere als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist, war das Jugendamt zu bestellen.