Themis
Anmelden
AG·05 XVII 932/18·28.11.2024

Elektronisches Dokument, freiheitsentziehende Maßnahmen, Durchsuchung der Wohnung, Sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Verfahrenspfleger, Aufgabe zur Post, Sachverständige, Selbstgefährdung, Gewaltanwendung, Bekanntgabe, Beschwerdefrist, Gesundheitsschaden, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Beschwerdeführer, Beschwerdeeinlegung, Qualifizierte elektronische Signatur, Verfahrenspflegschaft

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer beantragt die Genehmigung zur Unterbringung der Betreuten in geschlossener Abteilung. Zentral ist, ob wegen psychischer Erkrankung und fehlender Einsicht eine Gefahr für die Gesundheit vorliegt. Das Gericht genehmigt die Unterbringung bis 12.11.2026, ordnet Zwangsmaßnahmen und Wohnungsdurchsuchung an, bestellt einen Verfahrenspfleger und setzt die sofortige Wirksamkeit fest, gestützt auf das Sachverständigengutachten.

Ausgang: Antrag auf Unterbringung in geschlossener Abteilung mit Zwangsmaßnahmen und sofortiger Wirksamkeit vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen/seelischen Behinderung und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der betreuten Person voraus.

2

Eine freiheitsentziehende Maßnahme darf gegen den erkennbaren Willen der betreuten Person angeordnet werden, wenn diese aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht zur freien Willensbildung hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Entscheidungen fähig ist.

3

Die Betreuungsbehörde darf zur Vollziehung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung Gewalt anwenden und zur Unterstützung polizeiliche Vollzugsorgane hinzuziehen; dies umfasst auch das gewaltsame Öffnen, Betreten und Durchsuchen der Wohnung zur Zuführung.

4

Das Gericht kann gemäß § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung anordnen, wenn wegen konkreter Gefahr für Leben oder Gesundheit ein unverzügliches Eingreifen erforderlich ist.

5

Bei Befristung freiheitsentziehender Maßnahmen ist die Dauer anhand der medizinischen Prognose des Sachverständigen zu bestimmen; eine zeitlich begrenzte Genehmigung bis zur erneuten Überprüfung ist zulässig.

Relevante Normen
§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG§ 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Tenor

Die Unterbringung der Betreuten durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung einer geeigneten Einrichtung wird bis längstens 12.11.2026 genehmigt.

Wirkt die zuständige Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie erforderlichenfalls Gewalt anwenden und zur Unterstützung die polizeilichen Vollzugsorgane heranziehen.

Die Wohnung der Betreuten darf auch ohne ihre Einwilligung zum Vollzug der Zuführung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden.

Zum Verfahrenspfleger wird bestellt:

Der Verfahrenspfleger führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1

Nach dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen vom 13.11.2024 leidet die Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich

▪ einer chronifizierten Schizophrenie.

2

Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

3

Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie sonst massiv verwahrlosen würde. Die Betreute hat keinerlei Krankheitseinsicht. Ihre Diabetes mellitus Erkrankung macht der Patientin massive Schwierigkeiten, da sie durch die unzureichende Medikation häufiger in sowohl Unter- als auch Überzuckerpegel kommt, die gegebenenfalls extrem lebensgefährdend werden können. Weiter hat sie durch die unzureichende Behandlung ein völlig unzureichendes Essverhalten. Sie hat neben völliger Essensverweigerung immer wieder ausgeprägte „Fressattacken“, welche durch die paranoide Schizophrenie bedingt sind. In diesem Rahmen sind erheblich selbstgefährdende Handlungen durch die Verweigerung weiterer medikamentöser, therapeutischer und weitreichender Maßnahmen konkret zu befürchten.

4

Die Betreute hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Sie vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.

5

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten der Sachverständigenvom 13.11.2024 sowie der Ergänzung vom 28.11.2024.

6

Die Entscheidung beruht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

7

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.

8

Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Gewaltanwendung sowie zum Öffnen, Betreten und Durchsuchen der Wohnung der Betreuten beruht auf § 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG.

9

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.