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AG·0217 F 590/20·15.02.2021

Verfahrenskostenhilfe: Kinderzuschlag als Einkommen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragt Verfahrenskostenhilfe; das Gericht bewilligt sie für den ersten Rechtszug mit Ratenzahlung. Streitpunkt ist, ob der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen ist. Das Gericht bejaht dies, soweit der Freibetrag für das Kind vollständig vom Einkommen abgezogen wird. Weitere Abzüge (Kfz-Versicherung, Sparbeiträge) wurden mangels Vortrag nicht anerkannt.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug mit Ratenzahlung bewilligt; Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, wenn der Freibetrag für das Kind in voller Höhe vom Einkommen des Elternteils in Abzug gebracht wird.

2

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens für Verfahrenskostenhilfe sind nur vorgetragene und nachgewiesene Aufwendungen abzugsfähig; Kfz‑Versicherungskosten sind nur bei Vortrag beruflicher Notwendigkeit zu berücksichtigen.

3

Laufende Beiträge zur Vermögensbildung der Kinder sind nicht ohne weiteres als berücksichtigungsfähige Belastungen bei der Einkommensberechnung anzuerkennen, wenn kein tragfähiger Vortrag dazu erfolgt.

4

Verfahrenskostenhilfe kann nach § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO mit Ratenzahlungen bewilligt werden, wenn Einsatz von Vermögen nicht möglich oder unzumutbar ist und monatliche Raten anhand des einzusetzenden Einkommens festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 115 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 2 b§ BKKG § 6a§ SGB II § 11 Abs. 1 S. 4§ 6a BKGG§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO

Leitsatz

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, wenn der Freibetrag für das Kind in voller Höhe vom Einkommen des Elternteils in Abzug gebracht wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwalt … wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 96,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.05.2021, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

2

Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.

3

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

Kinderzuschlag

182,00 €

nichtselbständige Tätigkeit

1.350,00 €

Kindergeld

438,00 €

Gesamt

1.970,00 €

Einkommen:

1.970,00 €

Hiervon sind abzusetzen:

Versicherungen

Privathaftpflichtversicherung

8,29 €

Rentenversicherung

64,54 €

Summe

-72,83 €

Wohnkosten

Kosten für Unterkunft

775,00 €

Summe

-775,00 €

Besondere Belastungen

Monatsbelastung aus Krediten

100,00 €

Kostenerstattung aus Gerichtsverfahren 50,00 €

Mittagsbetreuung

65,00 €

Summe

-215,00 €

Freibeträge

Antragsteller (Bund)

-491,00 €

Summe

-491,00 €

Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen

Kind 6-13 Jahre

340,00 €

abzuglich eigenem Einkommen

-341,50 €

Freibetrag

- 0,00 €

Kind 6-13 Jahre

340,00 €

abzüglich eigenem Einkommen

-341,50 €

Freibetrag

-0,00 €

Summe

-0,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige

-223,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:

193,17 €

4

Die Kosten für die Kfz-Versicherung sind nicht abzuziehen, da nicht vorgetragen bzw nachgewiesen ist, dass der Pkw für die Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Die für die Vermögensbildung der Kinder monatlich gezahlten Beiträge in Höhe von 50,00 € können ebenfalls keine Berücksichtigung finden.

5

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen der Antragsgegnerin von 193,17 € monatliche Raten von 96,00 € zu bezahlen.

6

Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.

7

Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.

II. Allgemeine Grunde

8

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).