Zur Vollstreckbarkeit einer spanischen Entscheidung in Deutschland
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den Beschluss zur Vollstreckung einer spanischen Herausgabeentscheidung. Streitpunkt war die Anwendung des §110 FamFG und die Prüfbefugnis des deutschen Vollstreckungsgerichts gegenüber dem spanischen Verfahren. Das AG hält §110 FamFG für nicht anwendbar und nimmt die Entscheidung in Deutschland aufgrund der Bescheinigung nach Art.42 Brüssel‑IIa‑VO als vollstreckbar. Unmittelbarer Zwang und Durchsuchung seien verhältnismäßig und zulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird nicht abgeholfen; Beschluss zur Vollstreckung bleibt in Kraft
Abstrakte Rechtssätze
§ 110 FamFG findet keine Anwendung, wenn eine ausländische Entscheidung im Inland ohne vorherige Anerkennung vollstreckbar ist.
Eine Bescheinigung nach Art. 42 der Brüssel‑IIa‑VO macht die Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar und schließt grundsätzlich eine materielle Überprüfung des Verfahrens des Ursprungsstaats aus.
Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, bei Vorliegen der Bescheinigung nach Art.42 Brüssel‑IIa‑VO das Kindeswohl oder Verfahrensmängel des Ursprungsstaats in der Sache zu prüfen.
Im reinen Vollstreckungsverfahren nach einer Bescheinigung des Herkunftsstaats verbleibt dem Vollstreckungsgericht nur ein sehr eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Durchsetzung der Entscheidung.
Zwischen Ordnungsmitteln (z.B. Ordnungsgeld) und dem Einsatz unmittelbaren Zwangs besteht kein zwingendes Stufenverhältnis; unmittelbarer Zwang kann ohne vorgängige Anwendung von Ordnungsmitteln angeordnet werden.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
AG Bamberg, Bes, vom 2022-03-21, – 0206 FH 1/22
Leitsatz
§ 110 FamFG ist nicht anwendbar, wenn eine spanische Entscheidung nicht erst anerkannt werden muss, um vollstreckbar zu sein. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Gericht kann weder das spanische Verfahren selbst noch das Kindeswohl prüfen, wenn eine Bescheinigung gem. Art. 42 der Brüssel-IIa-VO vorliegt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Zwischen Ordnungsmittel und unmittelbaren Zwang besteht kein Stufenverhältnis. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.03.2022 (Bl. 71/72 d.A.) gegen den Beschluss vom 21.03.2022 (Bl. 55/58 d.A.) wird nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 572 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auf die weiterhin zutreffende Begründung wird Bezug genommen und zudem ausgeführt wie folgt:
„Die Voraussetzungen für die Vollstreckung liegen vor, die spanische Herausgabeentscheidung ist in Deutschland aufgrund der Bescheinigung gem. Art. 42 Brüssel-IIa-VO vollstreckbar. Ein Prüfungsrecht dahingehend, ob der Anwendungsbereich für die Erteilung dieser Bescheinigung gem. Art. 40 Abs. 1 b) Brüssel-IIa-VO eröffnet war, steht dem Gericht nicht zu.“
Der Seitens der Antragsgegnerseite aufgeführte § 110 FamFG ist nicht anwendbar, da es im hiesigen Verfahren nicht um die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung geht. Die spanische Entscheidung ist im Inland ohne Anerkennung vollstreckbar.
Ob eine Anhörung des Kindes im spanischen Verfahren, welches zur Herausgabeentscheidung führte, durchgeführt wurde, ist ohne Belang. Dem Gericht sind hinsichtlich Unzulänglichkeiten im spanischen Verfahren bei vorliegen einer Bescheinigung gem. Art. 42 Brüssel-IIa-VO die Hände gebunden. Eine Prüfung des spanischen Verfahrens oder des Kindeswohls ist in diesen Fällen nicht zulässig. Das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats - hier das hiesige Amtsgericht - hat grds. selbst keine eigene Prüfungskompetenz dahingehend, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Bescheinigung nach Art. 42 Brüssel-IIa-VO richtig ausgestellt hat, wenn das Gegenteil aktenersichtlich ist, EuGH, Urt. v. 22.12.2010 - C-491/10, FamRZ 2011, 355.
Auf den Art. 13 HKÜ kann im hiesigen Verfahren ebenso nicht zurückgegriffen werden, da es sich um kein Verfahren nach dem HKÜ handelt. Es handelt vorliegend um ein reines Vollstreckungsverfahren, in dem das Ermessen des nationalen Gerichts quasi gegen Null geht.
Die Antragsgegnerin muss in Spanien gegen die Herausgabeentscheidung vorgehen, wenn sie die Herausgabeentscheidung nicht akzeptiert.
Die Anordnung von unmittelbaren Zwang, auch gegen das Kind, war angemessen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin durch Ordnungsmittel zur Herausgabe des Kindes gebracht werden kann. Nach hiesiger Rechtsauffassung besteht auch kein Stufenverhältnis zwischen Ordnungsmittel und unmittelbaren Zwang, so dass dieser umgehend angeordnet werden kann, ohne zuvor die Vollstreckung durch Ordnungsgeld und -mittel versuchen. Zudem sollte die Herausgabe nicht weiter verzögert werden. Hinweise darauf, dass der unmittelbare Zwang zu schweren Gefahren für Körper und Seele des Kindes führen oder es sonst in eine unzumutbare Lage bringen würde, die über das Hinausgehen, was bei der Vollstreckung einer Herausgabeentscheidung zu erwarten ist, waren für das Gericht nicht ersichtlich (OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1536). Eine Kindeswohlprüfung findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt (MüKoFamFG/Gottwald, 3. Aufl. 2019, IntFamRVG § 44 Rn. 5 m.W.N.).
Der Durchsuchungsbeschluss war ebenso angemessen und notwendig, um den unmittelbaren Zwang durchsetzen zu können. Der zuständige Gerichtsvollzieher wäre sonst darauf angewiesen, das Kind auf der Straße abzufangen, wenn er es nicht gegen den Willen der Antragsgegnerin deren Wohnung betreten und durchsuchen dürfte.