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AG·01 M 716/22·15.06.2022

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VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt mit Schreiben vom 21.04.2022 die Ablehnung einer Richterin am Amtsgericht. Entscheidend war, ob der Antrag konkrete Tatsachen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit darlegt. Das Gericht verwirft das Ablehnungsgesuch als unzulässig, da nur allgemeine pauschale Behauptungen vorgetragen wurden. Solche allgemeinen Vorwürfe genügen nicht zur Infragestellung der Unparteilichkeit.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Schuldners als unzulässig verworfen, weil keine konkreten Tatsachen zur Begründung der Befangenheit vorgetragen wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller lediglich allgemeine oder pauschale Behauptungen vorträgt, ohne konkrete Tatsachen darzulegen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2

Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehört die substantielle Schilderung eines konkreten, entscheidungserheblichen Sachverhalts; bloße Werturteile oder Vermutungen genügen nicht.

3

Fehlt der erforderliche konkrete Sachvortrag, ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen; das Gericht hat auf die Form und Substanz des Vortrags zu achten.

4

Ein Vorbringen zur Unparteilichkeit muss sich unmittelbar gegen die Unparteilichkeit richten und diese durch konkrete Tatsachen konkretisieren, nicht durch allgemeine Angriffe auf die Amtsführung.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 21.04.2022 (Bl. 47/52) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der mit Schreiben vom 21.04.2022 unter Ziff. 10 gestellte Befangenheitsantrag gegen Richterin am Amtsgericht … ist unzulässig. Der Schuldner stellt lediglich allgemeine Behauptungen auf ohne einen konkreten Sachverhalt darzulegen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Unparteilichkeit der zuständigen Richterin in Frage zu stellen.