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AG·01 M 6340/21·27.05.2022

Erinnerung, Anspruch, Form, Gegenstandswertfestsetzung, Akte, Vortrag, Formvorschriften, Farbe, Ablichtungen, Hinweise, Schuldners

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen Entscheidungen zur Übermittlung der Akte und zur Übersendung von Ablichtungen. Streitpunkt war, ob Anspruch auf elektronische Aktenübermittlung oder beglaubigte Farbkopien besteht. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet und missbräuchlich zurück und bot einfache Kopien gegen Vorschuss (0,50 €/Kopie zzgl. Porto) an. Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner (§97 Abs.1 ZPO); ein Gegenstandswert wurde nicht festgesetzt.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Entscheidung zu Aktenübermittlung und Ablichtungen als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Übermittlung der Gerichtsakte in elektronischer Form oder auf Übersendung beglaubigter Ablichtungen in Farbe besteht nicht.

2

Die Übersendung einfacher Kopien der Akte kann gegen Leistung eines angemessenen Vorschusses erfolgen; das Gericht kann hierfür einen Pauschalbetrag pro Kopie und Porto verlangen.

3

Eine Erinnerung, die stereotyp und ohne substantiierten, entscheidungserheblichen Vortrag eingereicht wird, kann als missbräuchlich zurückgewiesen werden.

4

Bei Zurückweisung der Erinnerung hat der Erinnerungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.

3

Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.

4

Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.

5

Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.