Befangenheitsantrag, Unparteilichkeit, Schuldner, Schreiben, Verhaltensweisen, betroffenen, dargelegt, Bl
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Befangenheit des Urkundsbeamten. Entscheidend war, ob konkrete Verhaltensweisen dargelegt wurden, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Das Amtsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Begründung nur allgemeine, pauschale Vorwürfe enthält. Solche allgemeinen Ausführungen genügen nicht zur Substantiierung eines Befangenheitsantrags.
Ausgang: Befangenheitsantrag gegen Urkundsbeamten als unzulässig verworfen wegen fehlender schlüssiger Darlegung konkreter Verhaltensweisen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn nicht schlüssig dargelegt wird, gegen welche konkreten Verhaltensweisen sich der Antrag richtet.
Pauschale oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht, um die Unparteilichkeit eines Verfahrensbeteiligten in Frage zu stellen.
Die Begründung eines Befangenheitsantrags muss konkrete Tatsachen oder nachvollziehbare Indizien enthalten, die geeignet sind, Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Erklärungen, die sich in allgemeinen Anschuldigungen erschöpfen, sind nicht geeignet, einen Befangenheitsantrag zu tragen.
Tenor
Der Befangenheitsantrag des Schuldners vom 29.11.2021 (Bl. 108) gegen den Urkundsbeamten wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der mit Schreiben vom 29.11.2021 (Bl. 108) gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig, da nicht schlüssig dargelegt wird, gegen welche konkreten Verhaltensweisen sich der Schuldner wendet. Die Begründung erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die nicht geeignet sind, die Unparteilichkeit des betroffenen Urkundsbeamten in Frage zu stellen.