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AG·01 M 6340/21·23.12.2021

Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Kostenentscheidung, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Gerichtsgebühren, Zustellung der Entscheidung, Beglaubigte Abschrift, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche Mitwirkung, Beschwerdeschrift, Juristische Person des öffentlichen, Beschwerde gegen, Erklärung zu Protokoll, Gesetzliche Anforderungen, Angefochtene Entscheidung, Schuldner, Kosten des Verfahrens

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete am 29.11.2021 eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung; das Gericht weist diese zurück. Die Erinnerung ist unzulässig, weil über den Antrag bereits inhaltlich entschieden wurde, und zudem unbegründet: es besteht kein Anspruch auf elektronische Verfahrensdurchführung oder auf (beglaubigte) Farbkopien/Ausfertigungen jeder Entscheidung. Beglaubigte Abschriften genügen; die Kosten trägt der Schuldner (§97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen (unzulässig und unbegründet); Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn über denselben Antrag bereits inhaltlich entschieden worden ist.

2

Es besteht kein allgemeiner Anspruch des Beteiligten auf Durchführung eines Zivilverfahrens in elektronischer Form.

3

Ein Anspruch auf Übersendung beglaubigter Farbkopien oder auf Ausfertigung jeder gerichtlichen Entscheidung besteht nicht; die Zustellung beglaubigter Abschriften genügt den gesetzlichen Anforderungen.

4

Die Kosten des Verfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; die Maßgabe richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Eine Gegenstandswertfestsetzung unterbleibt, soweit keine Gerichtsgebühren anfallen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unzulässig. Über den Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 15.7.2021 inhaltlich entschieden.

2

Darüber hinaus ist die Erinnerung auch unbegründet. Der Schuldner hat weder einen Anspruch darauf, dass das Verfahren elektronisch durchgeführt wird, noch hat er einen Anspruch darauf, dass ihm (beglaubigte) Farbkopien der Akte übersandt werden. Er hat auch keinen Anspruch auf eine „Ausfertigung“ jeder Entscheidung. Ihm wurden jeweils beglaubigte Abschriften zugestellt, was den gesetzlichen Anforderungen genügt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.