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AG·01 M 6340/21·24.11.2021

Erinnerung, Verfahren, Abgabe, Gegenstandswertfestsetzung, Schuldner, Ladung, Termin, Vollstreckungsvoraussetzungen, Eingabe, Anberaumung, Vortrag, Formvorschriften, Gerichtsvollzieherin, Schreiben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen die erneute Anberaumung und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Gerichtsvollzieherin. Zentrale Frage war, ob Vollstreckungsvoraussetzungen oder Formmängel vorliegen. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil der Vollstreckungsauftrag formgerecht war und keine Vollstreckungshindernisse vorgetragen wurden. Die Kosten hat der Schuldner zu tragen.

Ausgang: Erinnerung gegen Anberaumung und Ladung zur Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieherin ist nur begründet, wenn der Erinnerungsführer substantiiert darlegt, dass Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen oder Vollstreckungshindernisse vorliegen.

2

Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft ergibt sich aus § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG, sofern ein formgerecht gestellter Vollstreckungsauftrag vorliegt.

3

Ein Vollstreckungsauftrag muss den Formvorschriften des JBeitrG (insbesondere § 5 JBeitrG) genügen; bei Vorliegen eines solchen Auftrags und einer form- und fristgerechten Ladung ist die Anberaumung eines Termins zur Vermögensauskunft zulässig.

4

Die Kosten des Erinnerungverfahrens trägt der Unterlegene nach § 97 Abs. 1 ZPO; eine Gegenstandswertfestsetzung entfällt, wenn keine Gerichtsgebühren anfallen.

Relevante Normen
§ 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG§ 5 JBeitrG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 06.10.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

I.

2

Mit Schreiben vom 6.10.2021 (Blatt 74 ff. d.A.), wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren 17 DR 471/21, insbesondere gegen die erneute Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 07.10.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 6.10.2021 Bezug genommen.

II.

3

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.

4

Der Vollstreckungsauftrag … vom 1.5.2021 genügt den Formvorschriften, § 5 JBeitrG. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsbehörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine form- und fristgerechte Ladung zum Termin ist erfolgt.

5

Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.