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AG·01 M 6340/21·03.09.2021

Beschwerde, Ablehnungsgesuch, Rechtsmittel, Verfahren, Schuldner, Stellungnahme, Tatsachensubstanz, Schreiben, Schlussfolgerungen, Wertungen, befangen, Bezug, substantiiert, dargelegt, sofortige Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die beteiligte Richterin. Die Richterin nahm Stellung und wurde gehört. Das Gericht verwirft das Ablehnungsgesuch als unbegründet, weil die behaupteten Ablehnungsgründe nicht vorliegen und die Richterin bereits über das Rechtsmittel entschieden hat. Zudem fehlte eine nachvollziehbare, substantiierte Darlegung der Ablehnungsgründe; bloße Wertungen genügen nicht.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richterin als unbegründet verworfen (mangels substantiiertem Vortrag und da Richterin bereits entschieden hatte).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn der Antragsteller die Ablehnungsgründe durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert darlegt.

2

Wertende Behauptungen und Schlussfolgerungen ohne tatsachliche Substanz genügen nicht zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs; es bedarf konkreter Tatsachenhinweise.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Umstände nicht zutreffen; dies gilt insbesondere, wenn die angegriffene Richterin bereits über das betreffende Rechtsmittel entschieden hat.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Augsburg wies die Erinnerung des Schuldners gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers im Verfahren 17 DR 471/17 mit Beschluss vom 15.07.2021 als unbegründet zurück, da keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (Blatt 26-27).

2

Mit Schreiben vom 24.07.2021 legte der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und lehnte die Richterin am Amtsgericht … als befangen ab (Ziffer 17 auf Blatt 35).

3

Die abgelehnte Richterin nahm am 11.08.2021 zum Ablehnungsgesuch Stellung (Blatt 45).

4

Die Beteiligten wurden zur Stellungnahme der Richterin gehört (Blatt 47 ff.).

II.

5

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, weil die abgelehnte Richterin, anders als der Schuldner behauptet, über dessen Rechtsmittel mit Beschluss vom 15.07.2021 entschieden hat. Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil der Schuldner die weiteren geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert dargelegt hat; Wertungen und Schlussfolgerungen ohne Tatsachensubstanz genügen dafür nicht (BVerwG, Beschluss vom 07.08.1997 – 11 B 18/97).