Vermögensauskunft, Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronisches Dokument, Vollstreckungsauftrag, Verstoß gegen Formvorschrift, Vollstreckungshindernis, Kostenentscheidung, Vollstreckungsmaßnahmen, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckbarer Schuldtitel, Schuldner, Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieher, Zustellung der Entscheidung, Ladung zum Termin, Elektronische Kommunikation, Anwaltliche Mitwirkung, Formvorschriften
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Ladung hierzu. Das Gericht prüfte, ob Vollstreckungsvoraussetzungen oder Vollstreckungshindernisse bzw. Formverstöße vorliegen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, weil der Vollstreckungsauftrag einen vollstreckbaren Titel ersetzt, formgerecht ist und keine Hindernisse vorgetragen wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Termin zur Vermögensauskunft als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse substantiiert vorgetragen werden.
Ein form- und fristgerechter Vollstreckungsauftrag kann einen vollstreckbaren Schuldtitel ersetzen, sofern er den gesetzlichen Formvorschriften genügt.
Eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin begründet die Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen, wenn keine entgegenstehenden rechtserheblichen Umstände dargelegt werden.
Die Kosten einer unbegründeten Erinnerung sind dem unterliegenden Erinnerungsführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen; eine Gegenstandswertfestsetzung kann entfallen, wenn keine Gerichtsgebühren anfallen.
Der Schuldner hat keinen generellen Anspruch darauf, dass das Verfahren elektronisch durchgeführt wird oder ihm beglaubigte Farbkopien der Gerichtsakte übersandt werden.
Tenor
1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 12.06.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
I.
Mit Schreiben vom 12.06.2021 (Blatt 3 ff. d.A.), elektronisch eingegangen am 25.6.2021, wendet sich der Schuldner und Erinnerungsführer gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin … im Verfahren 17 DR 471/21, insbesondere gegen die Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.07.2021 sowie die Ladung zu diesem Termin. Das Schreiben war insgesamt als Erinnerung auszulegen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf die Eingabe vom 12.06.2021 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich sind, so dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO i.V.m. § 7 JBeitrG verpflichtet ist.
Der Vollstreckungsauftrag … vom 1.5.2021 ersetzt einen vollstreckbaren Schuldtitel. Er genügt den Formvorschriften. Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch die Vollstreckungsbehörde gestellt beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Eine form- und fristgerechte Ladung zum Termin ist erfolgt.
Hinweise auf einen Verstoß gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.
Der Schuldner hat weder einen Anspruch darauf, dass das Verfahren elektronisch durchgeführt wird, noch hat er einen Anspruch darauf, dass ihm (beglaubigte) Farbkopien der Akte übersandt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.