Neubeginn der Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 6 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da sämtliche Anfechtungsfristen verstrichen sind und die Voraussetzungen des § 1600b Abs. 6 BGB nicht vorliegen. Die Beteiligung an dreistelligen Beerdigungskosten rechtfertigt keine Unzumutbarkeit der Vaterschaft. Auch der Tod des Scheinvaters begründet allein keinen Neubeginn der Frist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt mangels Aussicht auf Erfolg wegen verstrichener Anfechtungsfristen und fehlender Unzumutbarkeit i.S.d. §1600b Abs.6 BGB
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausnahme des § 1600b Abs. 6 BGB setzt voraus, dass die Folgen der Vaterschaft für das Kind so unzumutbar sind, dass eine nachträgliche Anfechtung gerechtfertigt ist.
Die bloße Heranziehung des Kindes zur Zahlung geringer Beerdigungskosten (dreistelliger Betrag) begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit i.S.d. § 1600b Abs. 6 BGB.
Die Kenntnis der Nichtvaterschaft über längere Zeit und eine seit Jahren bestehende Ehe der Mutter mit dem leiblichen Vater sprechen gegen die Annahme, dass das Kind aus Rücksicht bisher eine Anfechtung unterlassen hat.
Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, wenn alle gesetzlichen Anfechtungsfristen verstrichen sind und kein Ausnahmegrund nach § 1600b Abs. 6 BGB vorliegt (vgl. § 76 FamFG, § 114 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Eine Unzumutbarkeit der Folgen der Vaterschaft iSv § 1600b Abs. 6 BGB ist nicht deswegen zu bejahen, weil das Kind durch behördliche Anordnung zur Beteiligung an den Beerdigungskosten des Scheinvaters in Höhe eines 3-stelligen Betrags herangezogen wird. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 30.07.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
…
II.
Allgemeine Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Sämtliche Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB sind seit Jahren abgelaufen. Die Antragstellerin ist mittlerweile 27 Jahre alt, sodass die Frist nach Abs. 1 und Abs. 3 längst verstrichen ist. Die Voraussetzungen des Abs. 6 liegen nicht vor. Zwar wird, wie die Antragstellerin vorträgt, in der Literatur vertreten, dass der Tod des Scheinvaters ein Grund im Sinne des Abs. 6 sein könne. Richtigerweise insbesondere dann, „wenn das Kind mit Rücksicht auf die Mutter bisher von einer Anfechtung abgesehen hat“ (Hammermann in: Ermann BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1600b BGB, Rn. 50). Ähnlich Wellenhofer in MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 1600b BGB, Rn. 49, der zu Recht darauf hinweist, dass es sich hier um Fälle handeln wird, „in denen das Kind die Anfechtung bislang nur unterlassen hatte, um die Ehe der Mutter oder die Beziehung zum Scheinvater nicht zu stören“. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Antragstellerin weiß seit Jahren, dass der Verstorbene nicht ihr Vater ist, die Mutter ist seit vielen Jahren mit dem leiblichen Vater der Antragstellerin verheiratet. Die Forderung der Stadt N. sich an den Beerdigungskosten des Scheinvaters mit einem 3-stelligen Betrag zu beteiligen, stellt keinen Grund dar, die die Folgen der Vaterschaft als unzumutbar erscheinen lassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.