Unterschiedliche Festsetzung der Verfahrenswerte für Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsvergütung auf 4.000 € fest. Streitgegenstand war, ob § 33 RVG trotz seiner Subsidiarität gegenüber § 32 RVG zur Wertfestsetzung herangezogen werden kann. Das Gericht bejahte dies, weil nach § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte vorliegen und eine Novelle des FamGKG die Werte verändert hat. Daher war eine gesonderte Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren erforderlich.
Ausgang: Festsetzung des Verfahrenswerts für Rechtsanwaltsgebühren auf 4.000 € wegen auseinanderfallender Verfahrenswerte (FamGKG/RVG)
Abstrakte Rechtssätze
Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist grundsätzlich subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG.
§ 33 RVG kann jedoch anzuwenden sein, wenn aufgrund von § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte für Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren bestehen.
Weichen die maßgeblichen Verfahrenswerte (z. B. nach FamGKG und RVG) auseinander, kann das Gericht den Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren gesondert festsetzen.
Änderungen der maßgeblichen gesetzliche Verfahrenswerte können dazu führen, dass eine separate Wertfestsetzung der Anwaltshonorare erforderlich wird, um die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen.
Leitsatz
Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Anderes gilt, wenn wegen § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte gelten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren für die Antragsgegnervertreterin wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 33 RVG.
Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG zwar subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG war hier jedoch eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren möglich.
Zum 01.10.2021 trat eine Novelle des FamGKG in Kraft getreten. Der Verfahrenswert für elterliche Sorge hat sich erhöht. Im vorliegenden Fall fallen wegen § 34 FamGKG einerseits und § 60 RVG andererseits die maßgeblichen Verfahrenswerte auseinander.