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AG·003 F 930/20·10.02.2021

Unterschiedliche Festsetzung der Verfahrenswerte für Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsvergütung auf 4.000 € fest. Streitgegenstand war, ob § 33 RVG trotz seiner Subsidiarität gegenüber § 32 RVG zur Wertfestsetzung herangezogen werden kann. Das Gericht bejahte dies, weil nach § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte vorliegen und eine Novelle des FamGKG die Werte verändert hat. Daher war eine gesonderte Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren erforderlich.

Ausgang: Festsetzung des Verfahrenswerts für Rechtsanwaltsgebühren auf 4.000 € wegen auseinanderfallender Verfahrenswerte (FamGKG/RVG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist grundsätzlich subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG.

2

§ 33 RVG kann jedoch anzuwenden sein, wenn aufgrund von § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte für Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren bestehen.

3

Weichen die maßgeblichen Verfahrenswerte (z. B. nach FamGKG und RVG) auseinander, kann das Gericht den Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren gesondert festsetzen.

4

Änderungen der maßgeblichen gesetzliche Verfahrenswerte können dazu führen, dass eine separate Wertfestsetzung der Anwaltshonorare erforderlich wird, um die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ RVG § 32, § 33, § 60 Abs. 1 S. 3, S. 4§ FamGKG § 34§ 33 RVG§ 32 RVG§ 60 Abs. 1 S. 3, S. 6 RVG§ 34 FamGKG

Leitsatz

Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Anderes gilt, wenn wegen § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte gelten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren für die Antragsgegnervertreterin wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 33 RVG.

2

Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG zwar subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG war hier jedoch eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren möglich.

3

Zum 01.10.2021 trat eine Novelle des FamGKG in Kraft getreten. Der Verfahrenswert für elterliche Sorge hat sich erhöht. Im vorliegenden Fall fallen wegen § 34 FamGKG einerseits und § 60 RVG andererseits die maßgeblichen Verfahrenswerte auseinander.