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AG·003 F 872/20·10.02.2021

Pflicht eines getrenntlebenden Ehegatten zur Zustimmung der Wohnungskündigung

ZivilrechtFamilienrechtMietrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war allein die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Kündigung der gemeinsamen Wohnung durch den weichenden Ehegatten. Das Gericht sprach der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten zu, da nach § 1353 BGB eine Zustimmungspflicht besteht und kein berechtigtes Interesse zur Verweigerung erkennbar war.

Ausgang: Verfahren übereinstimmend für erledigt; Kostenentscheidung: Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten (Verfahrenswert 3.000 Euro).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1353 BGB begründet eine Pflicht des getrenntlebenden Ehegatten, der Kündigung des weichenden Ehegatten hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung zuzustimmen, sofern kein berechtigtes Interesse an der Verweigerung vorliegt.

2

Die Erklärung der Parteien, das Verfahren übereinstimmend für erledigt zu erklären, steht einer abschließenden Kostenentscheidung nicht entgegen; das Gericht kann nach §§ 91a ZPO, 113 FamFG die Kosten einer Partei auferlegen.

3

Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur gerechtfertigt, wenn die verweigernde Partei konkrete und rechtlich tragfähige Gründe vorträgt, die ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen.

4

Ob die Vermieterin die Kündigung letztlich annimmt, ist für die Beurteilung der Zustimmungspflicht des Ehegatten grundsätzlich unbeachtlich.

Relevante Normen
§ BGB § 1353§ FamFG § 266, § 113§ ZPO § 91a§ 1353 BGB§ 91a ZPO§ 113 FamFG

Leitsatz

Aus § 1353 BGB besteht eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ist ein übereinstimmende Erledigung dies nicht zu tun nicht ersichtlich hat die übereinstimmende Erledigung zur Folge, dass der bisher Verweigernde die Kostentragungspflicht trifft. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3000 Euro.

Gründe

1

Das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a ZPO; 113 FamFG. Nach billigem Ermessen war es angemessen, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie wäre voraussichtlich unterlegen. Jedenfalls aus § 1353 BGB besteht vorliegend eine Pflicht, der Kündigung des weichenden Ehegatten bzgl. der Wohnungskündigung zuzustimmen. Ein berechtigtes Interesse dies nicht zu tun ist nicht ersichtlich.

2

Streitgegenständlich war insofern lediglich die Zustimmung der AG zur Kündigung. Ob diese akzeptiert wird von der Vermieterin oder nicht, spielte diesbezüglich zunächst keine Rolle.