Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Ehe der Beteiligten wurde geschieden; ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Ehegatten hatten den Versorgungsausgleich in einem notariell beurkundeten Vertrag ausgeschlossen, der den Formerfordernissen des § 7 Abs. 1 VersAusglG entspricht. Das Gericht hielt die Vereinbarung der Inhalts‑ und Ausübungskontrolle stand und war daran gebunden. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich unterlassen wegen wirksamem notariellen Ausschluss; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Ehegatten diesen in einem formgerecht notariell beurkundeten Vertrag ausgeschlossen haben (§ 7 Abs.1 VersAusglG i.V.m. §§ 1587 BGB, 6 Abs.1 S.2 Nr.2 VersAusglG).
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs.1 VersAusglG.
Sind keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungs‑hindernisse ersichtlich, ist das Familiengericht an eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gebunden (§ 6 Abs.2 VersAusglG).
Die Kostenentscheidung eines Familiensachen richtet sich nach § 150 Abs.1 FamFG.
Leitsatz
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die am ...vor dem Standesbeamten des Standesamtes ...(Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1. Scheidung
Zum Scheidungsausspruch der am ...vor dem Standesbeamten des Standesamtes ...(Heiratsregister Nr. N.N.) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2. Versorgungsausgleich
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. Da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.