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AG·003 F 556/22·19.07.2022

Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens

ZivilrechtFamilienrechtInternationales FamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Schweinfurt erklärte sich für unzuständig und beendete das Verfahren; der Verfahrenswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, von einer Kostenerhebung wurde abgesehen. Streitgegenstand war die Zuständigkeit für die Genehmigung vormundschaftlicher Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigschutzabkommen (MSA). Das Gericht stellte fest, dass nach Art. 1 MSA die Behörden am Wohnsitz des Kindes zuständig sind. Eine vormundschaftliche Genehmigung ist als Schutzmaßnahme im Sinne des MSA zu qualifizieren und keine bloße Durchführungsmaßnahme.

Ausgang: Amtsgericht erklärt sich für unzuständig und beendet das Verfahren; Zuständigkeit liegt beim Gericht am Wohnsitz des Kindes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art. 1 des Haager Minderjährigschutzabkommens sind die Behörden und Gerichte am Wohnsitz des Kindes international zuständig für Schutzmaßnahmen.

2

Schutzmaßnahmen im Sinne des MSA umfassen alle Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind; der Schutzbegriff ist weit auszulegen.

3

Vormundschaftliche Genehmigungen sind obrigkeitliche Akte staatlicher Fürsorge und somit Schutzmaßnahmen, nicht bloße Durchführungsmaßnahmen.

4

Die staatliche Kontrollfunktion zur Wahrung der Rechte des Minderjährigen kann am Wohnsitz des Kindes, wo persönliche Verhältnisse ermittelt werden können, effektiver erfüllt werden; dies stärkt die Zuständigkeit dieses Staates.

Relevante Normen
§ MSA Art. 1, Art. 8§ 81 Abs. 1, 2 FamFG§ 46 FamGKG iVm. § 36 GNotKG

Leitsatz

Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens sind alle Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind (so auch BGH NJW 1973, 417 (418)). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Der Staat übt hierbei eine Kontrollfunktion aus, um die Rechte des Minderjährigen zu wahren. Diese Kontrolle kann am Wohnsitz des Kindes, an dem auch die persönlichen Verhältnisse ermittelt werden können, besser durchgeführt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Amtsgericht Schweinfurt erklärt sich für unzuständig

2. Das Verfahren ist beendet.

3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000 Euro.

4. Von einer Kostenerhebung wird abgesehen.

Gründe

1

Zuständig ist das Gericht am Wohnort des Gerichtes in den USA, da die USA Vertragsstaat des Minderjährigenschutzabkommen sind, vgl. Art. 1 MSA.

2

Gem. Art. 1 MSA sind die Behörden und Gerichte am Wohnort des Kindes international zuständig.

3

Voraussetzung ist, dass eine Schutzmaßnahme im Sinne des MSA im Raum steht. Schutzmaßnahmen sind Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind (vgl. BGHZ 60, 68, 72 = FamRZ 1973, 138).

4

Der Begriff ist richtigerweise weit zu fassen (vgl. Henrich, Internationales Familienrecht, S. 226). Die vormundschaftliche Genehmigung ist ein obrigkeitlicher Akt in Ausübung staatlicher Fürsorge. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, orientiert am Wohl des Kindes (vgl. Jaspersen, FamRZ 1996, 394 mwN.).

5

Der Staat übt hierbei eine Kontrollfunktion aus, um Rechte des Minderjährigen zu wahren. Diese Kontrolle kann am Wohnsitz des Kindes, an dem auch die persönlichen Verhältnisse ermittelt werden können, besser durchgeführt werden.

6

Daher kann die Genehmigung richtigerweise auch nicht als reine Durchführungsmaßnahme betrachtet werden.

7

Das Gericht hatte sich daher für unzuständig zu erklären und das Verfahren für beendet zu erklären, vgl. Keidel, FamFG, 20. Auflage, S. 3, Rdnr. 37.

8

Der Verfahrenswert wurde gem. S. 46 FamGKG iVm. S. 36 GNotKG bestimmt. Abgestellt wurde auf den Auffangwert von 5000 Euro.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf SS 81 1 2 FamFG. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, zu der unterschiedliche Ansichten bestehen, so dass insgesamt ein Absehen von einer Kostenerhebung sachgerecht ist.