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AG·003 F 501/21·24.06.2022

Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbeiständin beantragte die Festsetzung von Vergütung für telefonische Kontaktversuche beim Jugendamt nach ihrer Bestellung. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil der Vergütungsanspruch erst mit der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach § 158b Abs. 1 FamFG entsteht. Bloße gescheiterte Anrufversuche reichen nicht aus, um das Kindesinteresse festzustellen und Vergütung auszulösen.

Ausgang: Festsetzungsantrag der Verfahrensbeiständin wegen unzureichender Tätigkeitsschilderung und gescheiterter Kontaktversuche zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands entsteht mit dem Beginn der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158b Abs. 1 FamFG.

2

Zur Entstehung des Vergütungsanspruchs bedarf es konkreter Tätigkeiten zur Feststellung und Vertretung des Kindesinteresses; form- oder erfolglose Kontaktversuche allein genügen nicht.

3

Erfolgloser Versuch, beim Jugendamt Kontaktdaten der Eltern zu ermitteln, begründet noch nicht die Feststellung des Kindesinteresses und löst daher keinen Vergütungsanspruch aus.

4

Für die Festsetzung von Vergütung ist der Vortrag konkreter, auf die Wahrnehmung des Verfahrensbeistandes gerichteter Tätigkeiten erforderlich; rein dokumentierte Kontaktversuche ohne Ergebnis reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ FamFG § 158 Abs. 1 S. 1, § 158b Abs. 1§ 158b Abs. 1 FamFG§ 158 Abs. 1 S. 1 FamFG

Leitsatz

Der Vergütungsanspruch eines Verfahrensbeistandes entsteht, sobald er mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158b Abs. 1 FamFG begonnen hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Gescheiterte Versuche, beim Jugendamt die Kontaktdaten der Kindeseltern in Erfahrung zu bringen, genügen nicht, um den Vergütungsanspruch entstehen zu lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Festsetzungsantrag der … vom 15.03.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Antrag vom 15.03.2022 wurde eine Vergütung in Höhe von 1.100,00 € für die Tätigkeit als Verfahrensbeiständin geltend gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 23.09.2021 wurde … als Verfahrensbeiständin bestellt. Am 27.09.2021 erfolgte die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragstellervertreterin. Als vergütungsauslösende Tätigkeit gab die Verfahrensbeiständin an, sie habe am 28.09.2021 dreimal versucht die Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes telefonisch zu erreichen um die Kontaktdaten der Eltern zu erfahren. Ihre Anrufe wurden jedoch nicht entgegengenommen. Weitere Tätigkeiten wurden nicht vorgetragen.

2

Der Vergütungsanspruch der Verfahrensbeiständin entsteht, sobald sie mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 158 b Abs. 1 FamFG begonnen hat. Sie hat das Interesse der Kinder festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, § 158 Abs. 1 S. 1 FamFG.

3

Die gescheiterten Versuche, beim Jugendamt die Kontaktdaten der Kindeseltern in Erfahrung zu bringen, werden als nicht ausreichend erachtet, um den Vergütungsanspruch entstehen zu lassen. Ein erfolgloser Versuch der Kontaktdatenermittlung trägt noch nicht dazu bei, das Interesse der Kinder festzustellen.

4

Der Vergütungsantrag vom 15.03.2022 war daher zurückzuweisen.